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Lehrlingsausbilder bleibt wegen Unfall an Fräsmaschine schuldig

Ein Lehrling verletzte sich schwer an einer Fräsmaschine, weil sein Ausbilder ihn unbeaufsichtigt arbeiten liess. Die Richter bestätigen die Verurteilung.

Publikationsdatum: 15. Juli 2026

Am 17. Januar 2019 erlitt ein Polymechaniker-Lehrling im ersten Ausbildungsjahr bei der Arbeit an einer Fräsmaschine schwere Schnitt- und Quetschwunden an Hand und Unterarm. Sein Handschuh wurde von der rotierenden Maschine erfasst, als er versehentlich von unten hineingriff. Der zuständige Lehrlingsausbilder war an diesem Tag nicht im Betrieb anwesend, hatte den Lehrlingen des ersten Lehrjahrs aber am Vortag den Auftrag erteilt, während seiner Abwesenheit an der Fräsmaschine zu arbeiten.

Gemäss den geltenden Vorschriften zum Jugendarbeitsschutz hätte der Ausbilder sicherstellen müssen, dass die Lehrlinge dabei ständig von einer Fachkraft überwacht werden. Dies war am Unfalltag nicht der Fall. Das Bezirksgericht Brugg verurteilte den Ausbilder wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung zu einer bedingten Geldstrafe. Das Aargauer Obergericht bestätigte den Schuldspruch auf Berufung hin, reduzierte die Strafe jedoch auf 50 Tagessätze zu je 180 Franken sowie eine Busse von 1500 Franken.

Der Ausbilder wehrte sich dagegen und machte geltend, der Unfall sei nicht vorhersehbar gewesen. Der Lehrling habe gewusst, dass man an rotierenden Maschinenteilen keine Handschuhe tragen darf, und habe sich durch das Missachten dieser Vorschrift selbst gefährdet. Die Gerichte liessen dieses Argument jedoch nicht gelten. Der Ausbilder habe aufgrund der fehlenden Erfahrung der Lehrlinge damit rechnen müssen, dass diese ohne Aufsicht Sicherheitsvorschriften nicht einhalten würden. Zudem war ihm bekannt, dass der Lehrling sich nur «meistens» an Sicherheitsregeln hielt und bereits mehrfach auf dieselbe Vorschrift hingewiesen werden musste.

Die Bundesrichter bestätigten nun diesen Entscheid. Der Unfall sei für den Ausbilder vorhersehbar gewesen, und das Mitverschulden des Lehrlings sei nicht schwer genug, um die Verantwortung des Ausbilders aufzuheben. Der Ausbilder muss zudem die Gerichtskosten von 3000 Franken tragen.

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Urteilsnummer: 7B_1323/2024

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