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Frau im Scheidungsstreit muss zuerst kantonale Instanz anrufen

Eine Frau wollte im Scheidungsverfahren einen Richter ablehnen und zog direkt ans Bundesgericht. Dieses trat nicht auf die Eingabe ein, weil zuerst das Kantonsgericht hätte angerufen werden müssen.

Publikationsdatum: 15. Juli 2026

Im Rahmen eines laufenden Scheidungsverfahrens im Kanton Waadt beantragte eine Frau im April 2026, dass ein kantonaler Richter wegen Befangenheit vom Fall ausgeschlossen werde. Das zuständige Verwaltungsgericht des Kantonsgerichts Waadt wies diesen Antrag am 29. Mai 2026 ab. Die Frau akzeptierte diesen Entscheid nicht und wandte sich direkt ans Bundesgericht.

Das Bundesgericht trat auf die Eingabe jedoch nicht ein. Der Grund: Die Frau hatte den vorgesehenen kantonalen Rechtsmittelweg nicht ausgeschöpft. Laut Zivilprozessordnung und kantonalem Recht hätte sie zunächst die Zivilrechtliche Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Waadt anrufen müssen. Dieser Schritt war sogar ausdrücklich im Entscheid der Vorinstanz vermerkt, inklusive der zehntägigen Frist und der Anleitung zur Einreichung.

Die Frau war sich dieser Möglichkeit bewusst, entschied sich aber bewusst dagegen. Sie argumentierte, es wäre übertriebener Formalismus, sie zuerst durch eine weitere kantonale Instanz zu schicken, und dies widerspreche dem Grundsatz der Prozessökonomie. Das Bundesgericht liess dieses Argument nicht gelten: Das Durchlaufen der gesetzlich vorgesehenen Instanzen sei keine übertriebene Förmelei, sondern die korrekte Anwendung des vom Gesetzgeber gewollten Rechtsmittelsystems. Auch das Prinzip der Prozessökonomie erlaube es nicht, eine Gerichtsinstanz einfach zu überspringen.

Da die Eingabe von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte, verweigerte das Bundesgericht der Frau auch die unentgeltliche Rechtspflege. Sie muss die Gerichtskosten von 500 Franken selber tragen.

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Urteilsnummer: 5A_622/2026

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