Im Rahmen eines laufenden Verfahrens zur Abänderung eines Scheidungsurteils hatte das Bezirksgericht Bülach Anfang Januar 2026 den unentgeltlichen Rechtsvertreter des Mannes aus seinem Mandat entlassen. Gleichzeitig entschied das Gericht, ihm keinen neuen Anwalt auf Kosten des Staates zu bestellen. Dagegen wollte sich der Betroffene wehren.
Der Mann wandte sich per gewöhnlicher E-Mail an das Obergericht des Kantons Zürich. Dieses teilte ihm mit, die Eingabe entspreche nicht den gesetzlichen Formvorschriften – nötig wäre entweder eine handschriftliche Unterschrift auf Papier oder eine qualifizierte elektronische Signatur über eine kostenpflichtige Plattform. Der Mann erwiderte, er könne diese Anforderungen aus gesundheitlichen und finanziellen Gründen nicht erfüllen. Das Obergericht hielt an seiner Haltung fest und erklärte die Formvorschriften für zwingend.
Daraufhin gelangte der Mann ans Bundesgericht und rügte eine formelle Rechtsverweigerung sowie übertriebenen Formalismus. Das Bundesgericht liess diese Argumentation nicht gelten. Es stellte fest, dass der Mann mit seinen Eingaben ans Bundesgericht selbst gezeigt hatte, dass er die formellen Anforderungen an Rechtsmitteleingaben durchaus erfüllen kann. Zudem hatte er zwischenzeitlich doch noch fristgerecht und formell korrekt Beschwerde beim Obergericht gegen die ursprüngliche Verfügung eingereicht – womit sein Interesse an einem separaten Verfahren wegen Rechtsverweigerung ohnehin fraglich war.
Das Bundesgericht trat auf die Eingabe nicht ein. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde ebenfalls abgewiesen, da die Beschwerde von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte. Die Gerichtskosten von 1000 Franken gehen zulasten des Mannes.