In einem langjährigen Erbschaftsstreit vor dem Genfer Zivilgericht wollte eine der Parteien die zuständige Richterin, Caroline Babel Casutt, aus dem Verfahren ausschliessen lassen. Der Vorwurf: Die Richterin habe die Gegenpartei unrechtmässig begünstigt, indem sie ihr nachträglich eine Nachfrist gewährt habe, um einen Kostenvorschuss für ein Gutachten zu bezahlen – obwohl sie die entsprechende Anordnung zuvor wegen Nichtbezahlung widerrufen hatte.
Die Frau, die den Ausstand verlangte, sah in diesem Vorgehen einen schwerwiegenden und absichtlichen Verstoss gegen mehrere Verfahrensregeln. Sie argumentierte, die Richterin habe damit der Gegenseite einen ungerechtfertigten Vorteil verschafft und ihre eigenen Rechte erheblich verletzt. Sowohl das erstinstanzliche Gericht als auch das Genfer Kantonsgericht lehnten das Ausstandsbegehren ab.
Das Bundesgericht bestätigte diese Entscheidung. Es hält fest, dass fehlerhafte oder sogar willkürliche Verfahrensentscheide allein noch keine objektiv begründeten Zweifel an der Unparteilichkeit einer Richterin begründen. Nur besonders schwerwiegende oder wiederholte Fehler, die klare Verletzungen der richterlichen Pflichten darstellen und durch objektive Umstände untermauert werden, könnten einen Ausstand rechtfertigen. Davon könne hier keine Rede sein.
Das Bundesgericht hielt zudem fest, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Ausstandsbegehren nicht die ordentlichen Rechtsmittel ersetzen darf. Die Frage, ob die umstrittene Anordnung der Richterin rechtmässig war, sei über den normalen Beschwerdeweg zu klären – was teilweise bereits geschehe. Die Verfahrenskosten von 3000 Franken gehen zulasten der unterlegenen Partei.