Um das Zentrum von Schlieren zu entlasten, plant der Kanton Zürich zusammen mit der Stadt Schlieren den Ausbau des Engstringerknotens – einer Kreuzung im Westen der Stadt. Das Projekt sieht unter anderem eine neue Unterführung sowie auf der Bernstrasse in westlicher Fahrtrichtung drei Spuren vor: je eine zum Links- und Rechtsabbiegen sowie eine Geradeausspur in der Mitte. Für diese Spuranlage wird ein Streifen von rund 210 Quadratmetern eines benachbarten Grundstücks benötigt, das einer Stiftung gehört, welche die Liegenschaft einer Kirche zur Verfügung stellt.
Die Stiftung wehrte sich gegen die Enteignung und verlangte, auf die oberirdische Geradeausspur zu verzichten. Ohne diese Spur würde der Engstringerknoten laut einem Fachbericht besser ausgelastet – die Auslastung sänke von 95 auf 88 Prozent. Der Kanton und später auch das Zürcher Verwaltungsgericht lehnten diesen Antrag jedoch ab. Sie begründeten dies vor allem mit Sicherheitsbedenken: Ohne Geradeausspur müssten Fahrzeuge, die von der nahe gelegenen Gaswerkstrasse kommen, auf einer nur 80 bis 90 Meter kurzen Strecke zweimal die Spur wechseln, um in die Unterführung zu gelangen – ein erhebliches Unfallrisiko. Zudem sei mit unerwünschtem Umfahrungsverkehr durch Quartierstrassen zu rechnen.
Das Bundesgericht bestätigte diese Einschätzung. Es hielt fest, dass die Variante ohne Geradeausspur zwar das Grundstück der Stiftung schonen würde, aber die Verkehrssicherheit nicht gleich gut gewährleiste wie das beschlossene Projekt. Die von der Stiftung ins Feld geführte Hoffnung, ein neuer Autobahnanschluss werde den Verkehr aus der Gaswerkstrasse deutlich reduzieren, überzeugte die Richter nicht: Diese Möglichkeit werde im massgeblichen Fachbericht nur beiläufig und ohne Belege erwähnt.
Auch die privaten Interessen der Stiftung gewichteten die Richter als gering. Der abzutretende Landstreifen entspreche lediglich rund 7 Prozent der gesamten Grundstücksfläche, die Nutzung des Areals werde nicht spürbar beeinträchtigt, und die bestehenden Bäume auf dem Grundstück seien gemäss eingeholten Fachgutachten nicht gefährdet. Die Stiftung muss zudem die Gerichtskosten von 4000 Franken tragen.