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Usbekische Familie kann Asylentscheid nicht mehr anfechten

Eine usbekische Familie hatte in der Schweiz mehrfach Asyl beantragt und war stets abgewiesen worden. Ihre letzte Eingabe ans Bundesgericht ist unzulässig.

Publikationsdatum: 15. Juli 2026

Eine Familie aus Usbekistan – Eltern und zwei minderjährige Kinder – hatte in der Schweiz Asyl beantragt. Das Staatssekretariat für Migration lehnte die Gesuche im Oktober 2025 ab und ordnete die Wegweisung an. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte diesen Entscheid im Januar 2026. Ein anschliessender Versuch, das Urteil überprüfen zu lassen, scheiterte, weil die Familie den verlangten Kostenvorschuss nicht bezahlte.

Im April 2026 stellte die Familie erneut einen Antrag, um das Verfahren wieder aufzurollen. Auch dieser Versuch blieb erfolglos: Das Bundesverwaltungsgericht trat darauf nicht ein, wiederum weil der Kostenvorschuss ausblieb. Dagegen wandte sich die Familie ans Bundesgericht – doch auch dort ist kein Weiterkommen möglich. Im Asylbereich ist eine Beschwerde ans Bundesgericht grundsätzlich ausgeschlossen, ausser in eng definierten Ausnahmefällen, die hier nicht zutreffen.

Die Familie hatte zudem beantragt, das Urteil solle nicht öffentlich zugänglich gemacht werden – oder zumindest so stark anonymisiert werden, dass keine Rückschlüsse auf ihre Identität, ihre Religion oder ihre Lebensweise möglich seien. Das Bundesgericht lehnte auch diesen Antrag ab. Es hielt fest, dass Urteile grundsätzlich in anonymisierter Form veröffentlicht werden und dies dem Persönlichkeitsschutz ausreichend Rechnung trägt. Eine weitergehende Anonymisierung oder ein vollständiger Verzicht auf die Veröffentlichung sei nicht ausreichend begründet worden. Zudem enthalte das Urteil keine Angaben zu Fluchtgründen oder zur Religion der Familie.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege – also darum, von Gerichtskosten befreit zu werden – wurde ebenfalls abgewiesen, da die Eingabe von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte. Auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtete das Bundesgericht dennoch aus Kulanz.

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Urteilsnummer: 2C_371/2026

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