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Schuldnerin scheitert mit Klage gegen Pfändungsankündigung

Eine Frau aus dem Kanton Zug wollte eine Pfändungsankündigung anfechten. Die Richter traten auf ihre Eingabe nicht ein – sie muss 1000 Franken Gerichtskosten zahlen.

Publikationsdatum: 14. Juli 2026

Eine Frau aus dem Kanton Zug wurde von mehreren Gläubigern betrieben. Das Betreibungsamt Zug stellte ihr im Januar 2026 eine Pfändungsankündigung zu – ein formeller Hinweis, dass ihre Vermögenswerte gepfändet werden könnten. Dagegen wehrte sie sich mit einer Flut von Eingaben: Zwischen Januar und Mai 2026 reichte sie beim Obergericht des Kantons Zug insgesamt acht schriftliche Beschwerden sowie zahlreiche E-Mails ein.

Das Obergericht trat auf sämtliche dieser Eingaben nicht ein. Die Frau wandte sich daraufhin ans Bundesgericht – ebenfalls mit mehreren Schreiben und E-Mails. Dabei unterlief ihr ein entscheidender Fehler: Eingaben per gewöhnlichem E-Mail ohne elektronische Signatur sind vor Bundesgericht ungültig und wurden deshalb nicht berücksichtigt. Zudem lief die zehntägige Frist für eine Beschwerde am 9. Juni 2026 ab; mehrere ihrer Eingaben gingen erst danach ein und konnten daher ebenfalls nicht beachtet werden.

Inhaltlich genügte die Beschwerde den gesetzlichen Anforderungen nicht. Wer vor Bundesgericht einen Entscheid anficht, muss konkret und gezielt darlegen, welche Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll. Die Frau beschränkte sich jedoch darauf, ihre früheren Eingaben aufzuzählen und zu bemängeln, das Obergericht sei auf keinen einzigen ihrer Punkte eingegangen. Das reichte den Richtern nicht aus.

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Die Frau muss Gerichtskosten von 1000 Franken tragen.

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Urteilsnummer: 5A_505/2026

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