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Frau erhält keine Prozesskostenbefreiung für ihr Überprüfungsverfahren

Eine Frau wollte ein Gerichtsurteil zu ihrer Unterhaltsberechnung anfechten. Die Richter lehnen ihr Gesuch um kostenlose Rechtshilfe ab.

Publikationsdatum: 14. Juli 2026

Eine Frau hatte beim Kantonsgericht Basel-Landschaft ein Gesuch eingereicht, um ein früheres Urteil zur Unterhaltsberechnung überprüfen zu lassen. Gleichzeitig beantragte sie, dass ihr die Verfahrenskosten erlassen werden, weil sie sich die Kosten nicht leisten könne. Das Kantonsgericht lehnte dieses Gesuch ab: Es sah keine realistische Aussicht auf Erfolg für das Überprüfungsverfahren.

Der Grund dafür liegt in den gesetzlichen Voraussetzungen für eine solche nachträgliche Überprüfung eines Urteils. Dabei dürfen nur Tatsachen und Beweise vorgebracht werden, die bereits zum Zeitpunkt des ursprünglichen Entscheids bekannt waren oder hätten bekannt sein können. Die Frau stützte sich jedoch auf Dokumente, die erst nach dem damaligen Urteil ausgestellt worden waren. Solche neuen Unterlagen sind in einem solchen Verfahren grundsätzlich nicht zulässig. Zusätzlich stellte das Kantonsgericht die Frage, ob die Frau die geltende Frist für die Einreichung ihres Gesuchs überhaupt eingehalten hatte.

Die Frau zog den Entscheid des Kantonsgerichts ans Bundesgericht weiter und verlangte dort erneut, dass ihr die Verfahrenskosten erlassen werden. In ihrer Eingabe wiederholte sie jedoch lediglich ihren bisherigen Standpunkt – nämlich dass ihr ein zu hohes Einkommen angerechnet worden sei – und legte erneut Dokumente vor, die nach dem ursprünglichen Urteil entstanden waren. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Argumenten des Kantonsgerichts fehlte.

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein, weil sie den Begründungsanforderungen nicht genügte. Die Frau erhält damit keine Befreiung von den Verfahrenskosten für das Überprüfungsverfahren. Immerhin verzichteten die Richter darauf, ihr für das Verfahren vor Bundesgericht Kosten aufzuerlegen.

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Urteilsnummer: 5A_562/2026

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