Eine Sozialhilfeempfängerin aus der Gemeinde Höri im Kanton Zürich hatte in ihrem Sozialhilfebudget Mietkosten aufgeführt, die von Familienangehörigen eigentlich hätten bezahlt werden sollen. Da die Angehörigen diese Beträge nie einforderten, galten die nicht bezahlten Mietzinsanteile als freiwillige finanzielle Unterstützung durch Dritte. Die Frau informierte die Gemeinde darüber jedoch nicht, obwohl sie dazu verpflichtet gewesen wäre.
Das Zürcher Verwaltungsgericht wertete dieses Verschweigen als Verletzung der Meldepflicht und berechnete das Sozialhilfebudget neu. Es kam zum Schluss, dass die Frau insgesamt 8'554.75 Franken zu Unrecht erhalten hatte, und bestätigte die Rückforderung der Gemeinde. Um die Schuld zu tilgen, darf die Gemeinde die laufenden Sozialhilfeleistungen kürzen – konkret um 15 Prozent des Grundbedarfs sowie um 50 Prozent einer allfälligen Integrationszulage. Das Gericht begrenzte die Kürzung beim Grundbedarf allerdings vorerst auf zwölf Monate; danach muss die Situation neu beurteilt werden.
Die Frau zog den Fall ans Bundesgericht weiter und schilderte dort ihre finanzielle Lage aus eigener Sicht. Das reichte den Richterinnen und Richtern jedoch nicht aus. Wer einen kantonalen Entscheid anfechten will, muss konkret aufzeigen, inwiefern das Gericht das Recht verletzt oder Tatsachen offensichtlich falsch festgestellt hat. Eine blosse Darstellung der eigenen Sichtweise genügt dafür nicht.
Da die Eingabe der Frau diesen Anforderungen nicht genügte, trat das Bundesgericht auf ihre Beschwerde gar nicht erst ein. Die Rückforderung von rund 8'500 Franken und die vorübergehenden Kürzungen der Sozialhilfeleistungen bleiben damit rechtskräftig. Gerichtskosten wurden der Frau ausnahmsweise keine auferlegt.