Symbolbild

Arbeitsloser erhält 36 Tage lang keine Arbeitslosenentschädigung

Ein Arbeitsloser wehrte sich gegen eine Kürzung seiner Arbeitslosenentschädigung. Die Richter traten auf seine Eingabe nicht ein, weil sie ungenügend begründet war.

Publikationsdatum: 14. Juli 2026

Die Syna Arbeitslosenkasse hatte einem Arbeitslosen die Arbeitslosenentschädigung für 36 Tage gesperrt. Der Grund: Er hatte seine Stelle selbst verschuldet verloren. Das kantonale Sozialversicherungsgericht Zürich bestätigte diese Entscheidung im März 2026. Es kam zum Schluss, dass der Mann durch sein eigenes Verhalten zur Kündigung beigetragen hatte.

Konkret warf ihm das Gericht vor, er habe wiederholt gegen seine Treuepflicht gegenüber dem Arbeitgeber verstossen. Trotz einer Verwarnung habe er sein Verhalten nicht geändert und damit die Kündigung in Kauf genommen. Das Gericht stufte dieses Verschulden als schwer ein – was eine Sperrfrist von 36 Tagen rechtfertige.

Dagegen wehrte sich der Arbeitslose mit einer Eingabe ans Bundesgericht. Dort scheiterte er jedoch bereits an einer formalen Hürde: Seine Eingabe war zu wenig substanziiert. Er zeigte nicht konkret auf, inwiefern das kantonale Gericht das Recht falsch angewendet oder den Sachverhalt offensichtlich falsch festgestellt haben soll. Insbesondere setzte er sich nicht mit einem früheren Bundesgerichtsurteil auseinander, das bei selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit in der Regel von einem schweren Verschulden ausgeht.

Da die Eingabe offensichtlich keine ausreichende Begründung enthielt, trat das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren gar nicht erst auf die Sache ein. Immerhin verzichtete es ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten.

Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 8C_370/2026

Zurück zur Hauptseite