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Sicherheitsmitarbeiterin erhält keine IV-Rente für fehlende zwei Jahre

Eine Frau verunfallte 2017 bei der Arbeit und erhielt eine IV-Rente – aber nicht durchgehend. Die Richter bestätigen die Lücke von Mai 2021 bis Ende 2022.

Publikationsdatum: 14. Juli 2026

Eine 1993 geborene Sicherheitsmitarbeiterin stürzte im Juli 2017 im Pausenraum und schlug mit dem Nacken auf eine Sitzbank auf. Wegen der Folgen des Unfalls sprach ihr die IV-Stelle des Kantons Zürich eine ganze Rente zu – jedoch mit einer Unterbrechung: Die Rente galt befristet von Oktober 2018 bis April 2021 und dann wieder ab Januar 2023. Für die dazwischenliegenden rund 20 Monate erhielt sie keine Leistungen, weil ihre Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit als ausreichend hoch eingestuft wurde.

Die Frau wehrte sich gegen diese Lücke und verlangte auch für die Zeit von Mai 2021 bis Dezember 2022 eine ganze Rente. Sie bezweifelte die Schlüssigkeit der medizinischen Gutachten, die für diesen Zeitraum eine 80-prozentige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit attestierten. Ausserdem forderte sie einen Abzug vom statistischen Lohn, der bei der Berechnung ihres Invaliditätsgrades verwendet wurde – was diesen auf über 40 Prozent gehoben und damit einen Rentenanspruch ausgelöst hätte.

Die Richter folgten diesen Argumenten nicht. Sie befanden, dass das medizinische Gutachten des Ärztlichen Begutachtungsinstituts (ABI) aus dem Jahr 2022 überzeugend und vollständig sei. Weder die Einwände gegen die orthopädische noch jene gegen die psychiatrische Beurteilung seien stichhaltig. Insbesondere sei die kurze Dauer der psychiatrischen Untersuchung von 50 Minuten kein Grund, das Gutachten in Frage zu stellen. Auch ein Lohnabzug sei nicht gerechtfertigt, da die körperlichen Einschränkungen bereits beim Anforderungsprofil berücksichtigt worden seien und auf dem Arbeitsmarkt genügend geeignete Stellen vorhanden seien.

Schliesslich bestätigten die Richter auch die Verteilung der Verfahrenskosten der Vorinstanz: Da die Frau dort nur in einem kleinen Punkt – drei zusätzliche Monate Rente – obsiegt hatte, wurden ihr vier Fünftel der Kosten auferlegt und nur eine reduzierte Parteientschädigung von 1700 Franken zugesprochen. Die Frau muss nun auch die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von 800 Franken tragen.

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Urteilsnummer: 8C_714/2025

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