In der Nacht vom 24. auf den 25. Januar 2020 nahm ein Taxifahrer eine betrunkene Fahrgästin mit in seine Wohnung in Graubünden und vergewaltigte sie dort. Das Kantonsgericht Graubünden sprach ihn der Vergewaltigung sowie weiterer Delikte schuldig – darunter das Behalten eines gefundenen Portemonnaies – und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, davon 8 Monate unbedingt. Zudem wurde er für acht Jahre aus der Schweiz verwiesen und erhielt ein dreijähriges Berufsverbot für den gewerblichen Personentransport. Das Gericht verpflichtete ihn ausserdem, der Frau eine Genugtuung von 15'000 Franken zu zahlen.
Der Taxifahrer zog das Urteil ans Bundesgericht weiter. Er bestritt, die Frau vergewaltigt zu haben, und versuchte unter anderem mit Schrittzähler-Daten seines Smartphones zu belegen, dass sich die beiden gar nicht in seiner Wohnung aufgehalten haben könnten. Das Bundesgericht liess diese neuen Beweismittel nicht zu, da sie bereits im kantonalen Verfahren hätten eingebracht werden können. Auch die übrigen Einwände gegen die Beweiswürdigung wertete das Gericht als ungenügende Kritik: Der Verurteilte setzte sich nicht substanziiert mit der Begründung der Vorinstanz auseinander, die sich auf die glaubwürdigen Aussagen der Frau sowie DNA-Spuren und Handydaten stützte.
Zudem versuchte der Taxifahrer, die Landesverweisung zu verhindern oder zumindest auf das gesetzliche Minimum von fünf Jahren zu reduzieren. Er machte geltend, er habe in der Schweiz ein Unternehmen mit zwölf Angestellten aufgebaut, zahle Unterhalt für seine Tochter und seine Familie wolle bald zu ihm ziehen. Das Bundesgericht folgte dieser Argumentation nicht. Da seine Lebenspartnerin und die Tochter in Italien wohnen, kann er sich nicht auf den Schutz des Familienlebens in der Schweiz berufen. Als portugiesischer Staatsbürger könne er zudem in einem EU-Land leben, ohne zwingend von seiner Familie getrennt zu sein. Auch die wirtschaftlichen Nachteile ausserhalb der Schweiz begründen keinen Härtefall.
Schliesslich rügte der Verurteilte, die vorsitzende Richterin am Kantonsgericht sei befangen gewesen, weil ihr Ehemann als Staatsanwalt bei derselben Behörde arbeite wie der im Fall zuständige Staatsanwalt. Das Bundesgericht wies auch diesen Einwand ab: Allein die Tatsache, dass die Richterin mit einem Staatsanwalt verheiratet ist, der weder am Fall beteiligt war noch derselben Abteilung angehörte, begründet keine Befangenheit.