Das Obergericht des Kantons Solothurn hatte den Mann 2024 wegen mehrfacher Vergewaltigung, sexueller Handlungen mit Kindern, Pornografie und Drogendelikten zu zwölf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Zusätzlich wurde er für zwölf Jahre des Landes verwiesen. Das ordentliche Strafende fällt auf August 2029. Nachdem das Amt für Justizvollzug eine vorzeitige Entlassung nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe abgelehnt hatte, zog der Verurteilte den Fall bis vor das Bundesgericht.
Der Verurteilte argumentierte, er habe sich im Vollzug tadellos verhalten, freiwillig eine Therapie aufgenommen und ein geordnetes Entlassungsumfeld in Deutschland bei seinen Eltern vorbereitet. Zudem bestritt er, dass die älteren psychiatrischen Gutachten aus den Jahren 2018 und 2020 noch aktuell seien. Er sah in der Verweigerung der vorzeitigen Entlassung auch eine unzulässige Ungleichbehandlung gegenüber Schweizer Staatsangehörigen, weil ihm als Ausländer keine Bewährungshilfe angeordnet werden könne.
Das Bundesgericht folgte diesen Argumenten nicht. Zwar wurde das gute Verhalten im Vollzug als positiver Faktor anerkannt, doch reiche dies allein nicht aus. Die behandelnde Therapeutin selbst hatte in ihrem Bericht vom Juni 2025 festgehalten, dass die Deliktsmechanismen noch unklar seien und die Risikofaktoren nicht ausreichend gesenkt worden seien. Eine vorzeitige Entlassung empfahl sie ausdrücklich nicht. Hinzu kommt, dass der Verurteilte die Schweiz nach der Entlassung sofort verlassen müsste, womit weder Bewährungshilfe noch begleitende Weisungen möglich wären. Dies darf bei der Beurteilung berücksichtigt werden – eine Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit liegt darin nach Ansicht der Richter nicht vor, da die Ablehnung auf der ungünstigen Rückfallprognose beruht.
Das Gericht kam auch beim Vergleich zwischen Entlassung und weiterem Vollzug zum Schluss, dass ein Verbleib im Gefängnis vorzuziehen sei. Bei Fortsetzung der Therapie im Vollzug bestehe die Chance, die Rückfallgefahr weiter zu senken. Die psychischen Belastungen des Freiheitsentzugs seien eine gesetzlich vorgesehene Folge der Strafe und kein Argument für eine vorzeitige Entlassung. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde ebenfalls abgewiesen; der Verurteilte muss reduzierte Gerichtskosten von 1200 Franken tragen.