Ein eidgenössisches Departement hatte im Februar 2026 ein Urteil der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts vom Dezember 2025 weitergezogen. Das Urteil betraf eine Frage zur Zuständigkeit bei der Vollstreckung einer Strafe nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht.
Mit Schreiben vom 19. Juni 2026 erklärte das Departement, seine Beschwerde zurückzuziehen. Es verzichtete damit freiwillig auf eine Beurteilung durch das Bundesgericht. Über die Gründe für diesen Schritt ist nichts bekannt.
Das Bundesgericht nahm den Rückzug zur Kenntnis und strich das Verfahren von seiner Liste. Es wurden keine Gerichtskosten erhoben, da bei einem Rückzug durch eine Bundesbehörde in der Regel darauf verzichtet wird.