Das Handelsgericht St. Gallen ordnete im September 2025 die Auflösung einer GmbH an und leitete die Liquidation nach Konkursrecht ein. Weil die Geschäftsführerin weder zu Einvernahmen erschien noch der Konkursverwaltung die Schlüssel zu den Geschäftsräumen übergab, liess die Behörde das Inventar mithilfe der Polizei aufnehmen und versiegelte anschliessend die Räumlichkeiten. Dagegen wehrten sich die GmbH und ihre Geschäftsführerin zunächst vor dem Kantonsgericht St. Gallen – ohne Erfolg.
Im Juni 2026 gelangten beide ans Bundesgericht. Dieses trat auf die Eingabe jedoch gar nicht erst ein. Zum einen war die Geschäftsführerin vor dem Kantonsgericht keine Partei gewesen und hatte daher kein Recht, den Fall weiterzuziehen. Zum anderen genügte die Beschwerdebegründung den gesetzlichen Anforderungen nicht: Die Eingabe setzte sich nicht ausreichend mit den Erwägungen des Kantonsgerichts auseinander, sondern beschränkte sich auf weitschweifige Sachverhaltsbehauptungen und pauschale Vorwürfe gegenüber dem Kanton.
Zusätzlich fiel auf, dass eine Person, die die GmbH bereits vor Kantonsgericht vertreten hatte, die Beschwerde mitunterzeichnete, obwohl sie dazu vor Bundesgericht nicht berechtigt ist. Das Gericht mahnte diese Person ausdrücklich: Sollte sie künftig erneut Rechtsschriften unterzeichnen, ohne dazu befugt zu sein, können ihr Kosten auferlegt werden.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde ebenfalls abgelehnt, weil die Beschwerde von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte. Die Gerichtskosten von 1'500 Franken tragen die Geschäftsführerin und die GmbH gemeinsam.