Im Januar 2020 stürzte ein Dachdecker auf einer Baustelle im Kanton Schwyz rund 7,8 Meter in die Tiefe. Er hatte beim Abbruch eines alten Hallendachs versehentlich eine nicht durchbruchsichere Faserzementplatte betreten. Das Kantonsgericht Schwyz verurteilte den Geschäftsführer der beauftragten Dachdeckerfirma sowie den zuständigen Vorarbeiter wegen vorsätzlicher Gefährdung durch Verletzung der Bauregeln. Der Geschäftsführer erhielt eine bedingte Geldstrafe von 120 Tagessätzen à 440 Franken sowie eine Busse von 13'200 Franken, der Vorarbeiter eine bedingte Geldstrafe von 96 Tagessätzen à 200 Franken und eine Busse von 4'800 Franken.
Beide Verurteilten zogen den Fall weiter und machten geltend, das Gericht habe zu Unrecht angenommen, sie hätten die Gefährdung ihrer Mitarbeiter bewusst in Kauf genommen. Der entscheidende rechtliche Streitpunkt: Reicht es für eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Gefährdung aus, dass jemand eine Gefahr bloss «in Kauf nimmt» – oder muss er sie sicher kennen und trotzdem handeln?
Die obersten Richter klärten diese Frage nun grundsätzlich: Für eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Gefährdung durch Verletzung der Bauregeln genügt es nicht, dass jemand eine Gefahr lediglich für möglich hält und sie akzeptiert. Der Täter muss die Gefahr für Leib und Leben sicher kennen. Das Kantonsgericht hatte den Verurteilten jedoch nur nachgewiesen, dass sie das Risiko «akzeptiert» hätten – was nach dieser strengeren Anforderung nicht ausreicht. Damit hat das Kantonsgericht Bundesrecht verletzt.
Das Urteil des Kantonsgerichts wird aufgehoben. Das Kantonsgericht muss den Fall neu beurteilen und dabei prüfen, ob dem Geschäftsführer und dem Vorarbeiter tatsächlich nachgewiesen werden kann, dass sie die konkrete Gefahr für ihre Mitarbeiter sicher kannten. Der Kanton Schwyz muss beiden je 3'000 Franken Entschädigung bezahlen.