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Beschuldigter darf Handy-Daten vor Strafbehörden schützen

Ein Betrugs-Beschuldigter wehrte sich gegen die Herausgabe seiner Handydaten an die Staatsanwaltschaft. Die Richter gaben ihm recht: Seine Angaben zum Anwalts- und Arztgeheimnis waren ausreichend.

Publikationsdatum: 10. Juli 2026

Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland ermittelt gegen einen Mann wegen gewerbsmässigen Betrugs. Er soll gemeinsam mit Mittätern einem Geschädigten wiederholt angeblich wertvolle Kunstwerke verkauft und diesen unter Druck gesetzt haben, immer mehr zu kaufen und Zahlungen zu leisten. Insgesamt soll der Geschädigte rund 1,4 Millionen Franken bezahlt haben. Bei der Verhaftung des Beschuldigten wurden zwei Mobiltelefone sichergestellt.

Der Beschuldigte verlangte, dass die Telefone versiegelt werden – also nicht ohne Weiteres durchsucht werden dürfen. Er begründete dies damit, dass sich auf den Geräten vertrauliche Nachrichten mit seinen Anwälten und Ärzten befänden, die dem Berufsgeheimnis unterliegen. Die Staatsanwaltschaft beantragte beim Bezirksgericht Dielsdorf die Freigabe der Geräte zur Durchsuchung. Das Gericht hiess diesen Antrag gut, weil der Beschuldigte nach seiner Einschätzung nicht genügend präzise Angaben gemacht habe – insbesondere fehlten Angaben darüber, in welchem Zeitraum er mit seinen Anwälten und Ärzten kommuniziert habe.

Dagegen wehrte sich der Beschuldigte vor Bundesgericht – und hatte Erfolg. Die Bundesrichter hielten fest, dass er seine Geheimnisinteressen ausreichend dargelegt hatte: Er hatte die Namen seiner Anwälte und Ärzte genannt sowie angegeben, in welchen Apps auf seinen Telefonen die entsprechenden Nachrichten gespeichert seien. Zeitliche Angaben seien nur dann zwingend erforderlich, wenn konkrete Zweifel bestünden, ob die behauptete Kommunikation überhaupt stattgefunden habe – oder wenn die Staatsanwaltschaft ihre Durchsuchung auf einen bestimmten Zeitraum beschränkt habe. Beides sei hier nicht der Fall gewesen.

Das Bundesgericht hob den Entscheid des Bezirksgerichts auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung zurück. Das Gericht muss nun prüfen, welche Daten auf den Handys tatsächlich dem Berufsgeheimnis unterliegen, und diese vor einer allfälligen Durchsuchung aussondern. Der Kanton Zürich muss dem Beschuldigten die Anwaltskosten für das bundesgerichtliche Verfahren in der Höhe von 1500 Franken erstatten.

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Urteilsnummer: 7B_143/2026

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