Die Staatsanwaltschaft Sursee hatte Ende November 2025 entschieden, eine Strafanzeige gar nicht erst zu untersuchen. Der Betroffene wehrte sich dagegen zunächst beim Kantonsgericht Luzern – ohne Erfolg. Das Kantonsgericht trat im März 2026 auf seine Eingabe nicht ein, weil sie den formellen Anforderungen nicht genügte. Auch sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege – also die Übernahme der Kosten durch den Staat – wurde abgelehnt.
Daraufhin zog der Mann den Fall ans Bundesgericht weiter. Doch auch dort hatte er keinen Erfolg. Die zuständige Einzelrichterin stellte fest, dass seine Eingabe die grundlegenden Anforderungen an eine Beschwerde nicht erfüllte. Insbesondere fehlte eine ausreichende Begründung, weshalb er überhaupt berechtigt sein sollte, in dieser Strafsache vor Bundesgericht zu klagen. Wer eine Strafanzeige stellt und sich gegen deren Ablehnung wehren will, muss darlegen, dass er durch die mutmassliche Straftat einen eigenen zivilrechtlichen Schaden erlitten hat – das unterliess der Mann.
Zudem beschränkte sich seine Eingabe darauf, erneut seine eigene Sichtweise zu schildern, ohne sich inhaltlich mit den Argumenten des Kantonsgerichts auseinanderzusetzen. Dieses Vorgehen genügt nach ständiger Rechtsprechung nicht. Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde daher im vereinfachten Verfahren nicht ein.
Auch das erneute Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen, da die Eingabe von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte. Der Mann muss die Gerichtskosten von 300 Franken selbst tragen. Den Richtern zufolge wurden seine finanziellen Verhältnisse bei der Festsetzung dieser Kosten berücksichtigt.