Im Februar 2026 trat das Bundesgericht auf eine Beschwerde einer Frau nicht ein. Diese hatte sich gegen eine Verfügung der Anklagekammer des Kantons St. Gallen gewandt, die ihr kein Recht auf einen unentgeltlichen Anwalt zugestanden hatte. Das Bundesgericht befasste sich mit ihrer Eingabe, trat aber aus formellen Gründen nicht darauf ein.
Daraufhin wandte sich die Frau im März 2026 erneut an das Bundesgericht und verlangte, das frühere Urteil zu überprüfen und aufzuheben. Sie argumentierte, sie habe gar nie eine Beschwerde einreichen wollen – ihr Schreiben vom 2. Januar 2026 sei kein Rechtsmittel gewesen. Deshalb sei das Urteil zu Unrecht ergangen und ihr seien zu Unrecht Verfahrenskosten auferlegt worden.
Das Bundesgericht wies dieses Argument zurück. Bei der Prüfung der damaligen Eingabe zeigte sich, dass die Frau ihr Schreiben ausdrücklich als «Beschwerde» bezeichnet und darin konkrete rechtliche Mängel der Verfügung gerügt hatte. Auch wenn sie ihre Kritik teilweise als Fragen formuliert hatte, liess sich daraus klar ein Beschwerdeabsicht ableiten. Das Gericht hielt fest, dass es keine Fehler begangen habe. Zudem erinnerte es daran, dass eine solche Überprüfung nicht dazu dient, ein Urteil bloss deshalb nochmals zu diskutieren, weil man es für falsch hält.
Das Gesuch wurde abgewiesen. Weil die Frau kein Geld für das Verfahren hat, beantragte sie auch unentgeltliche Rechtspflege – also die Übernahme der Kosten durch den Staat. Auch das lehnte das Gericht ab, da ihr Gesuch von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte. Ausnahmsweise verzichtete das Bundesgericht jedoch darauf, ihr Gerichtskosten aufzuerlegen.