Der Verurteilte lebte zeitweise mit seiner Partnerin und deren Kindern zusammen, darunter auch deren Tochter aus einer früheren Beziehung, die er wie eine eigene Tochter behandelte und die ihn «Papa» nannte. Zwischen 2021 und 2022 missbrauchte er das Mädchen, das damals 14 bis 15 Jahre alt war, mehrfach sexuell in seinem Bett – ohne ihr Einverständnis und unter Anwendung körperlicher Gewalt. Im Sommer 2022 vertraute sich das Mädchen seiner Mutter an, woraufhin diese Anzeige erstattete. Das Mädchen trat später selbst als Klägerin auf.
Das Strafgericht des Kantons Jura verurteilte den Mann im April 2024 zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren. Zusätzlich wurde ihm lebenslang verboten, beruflich oder ehrenamtlich mit Minderjährigen in regelmässigem Kontakt zu stehen. Er wurde zudem verpflichtet, dem Opfer 15'000 Franken Genugtuung zu zahlen. Das Kantonsgericht bestätigte dieses Urteil im Oktober 2025.
Vor dem obersten Gericht der Schweiz beantragte der Verurteilte einen Freispruch und machte unter anderem geltend, die Aussagen des Opfers seien unglaubwürdig und widersprüchlich. Die Richter wiesen diese Argumente ab. Die kantonalen Instanzen hätten die Beweise sorgfältig gewürdigt und seien zu Recht zum Schluss gekommen, dass die Aussagen des Mädchens glaubhaft seien – gestützt auf Textnachrichten des Verurteilten, Zeugenaussagen von Familienmitgliedern sowie ein psychiatrisches Gutachten. Auch der Einwand, es habe keine ausreichende Zwangssituation vorgelegen, wurde verworfen: Die körperliche Gewalt sowie die emotionale und familiäre Abhängigkeit des Mädchens von seinem Stiefvater genügten als Zwangsmittel.
Teilweise Recht erhielt der Verurteilte lediglich in einem Verfahrenspunkt: Das Gericht stellte fest, dass das Berufungsverfahren zu lange gedauert hatte – zwischen der Anmeldung der Berufung und der Verhandlung lagen fünfzehn Monate, davon acht Monate ohne jede Aktivität des Gerichts. Diese Verletzung des Beschleunigungsgebots führte jedoch nicht zu einer Strafminderung, da sie als geringfügig eingestuft wurde. Als Wiedergutmachung wurden dem Verurteilten keine Verfahrenskosten auferlegt und sein Anwalt erhielt eine Entschädigung von 3'000 Franken aus der Gerichtskasse.