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Verunfallter bekommt keine weiteren Leistungen von der Unfallversicherung

Ein Arbeitnehmer glitt auf Eis aus und verletzte sich am Knie. Die Richter bestätigen: Die Kreuzbandverletzung war bereits vor dem Unfall vorhanden.

Publikationsdatum: 10. Juli 2026

Im Januar 2024 glitt ein damals 27-jähriger Arbeitnehmer auf einem Eisstück aus und verdrehte sich dabei das linke Knie. Seine Unfallversicherung, die Zurich, übernahm zunächst die Behandlungskosten. Eine MRI-Untersuchung vom Februar 2024 zeigte jedoch, dass das vordere Kreuzband des linken Knies bereits vor dem Unfall vollständig gerissen war. Die Zurich kam deshalb zum Schluss, dass der Unfall lediglich eine vorübergehende Instabilität an einem bereits beschädigten Kreuzband ausgelöst hatte, und stellte ihre Leistungen nach acht Wochen ein.

Der Arbeitnehmer wehrte sich gegen diesen Entscheid und verlangte unter anderem, dass die Versicherung eine geplante Operation zur Wiederherstellung des Kreuzbandes übernehmen solle. Er stützte sich dabei auf Berichte mehrerer behandelnder Ärzte, die darauf hinwiesen, dass er vor dem Unfall beschwerdefrei und sportlich aktiv gewesen sei und dass der Unfallmechanismus – ein Drehsturz mit anschliessender Schwellung und Instabilität – typisch für eine frische Kreuzbandverletzung sei. Das Genfer Kantonsgericht wies seine Klage im September 2025 ab.

Vor Bundesgericht wiederholte der Arbeitnehmer seinen Vorwurf, die Vorinstanz hätte ein unabhängiges medizinisches Gutachten anordnen müssen, anstatt sich allein auf das MRI-Bild zu stützen. Er verwies zudem auf eine im März 2025 durchgeführte Arthroskopie und argumentierte, die Bilder dieser Operation hätten beigezogen werden sollen. Das Bundesgericht folgte dieser Argumentation nicht. Zwei unabhängige Radiologen hatten übereinstimmend festgestellt, dass das MRI keine Zeichen einer frischen Kreuzbandverletzung zeigte – ein sogenannter «bone bruise», der bei einer frischen Verletzung typischerweise sichtbar wäre, fehlte vollständig. Die behandelnden Ärzte des Arbeitnehmers hatten diese radiologische Einschätzung in keinem ihrer Berichte widerlegt.

Die Bundesrichter hielten fest, dass es dem Arbeitnehmer freigestanden hätte, selbst einen Bericht des operierenden Chirurgen beizubringen, wenn er der Meinung war, dieser könnte den Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Kreuzbandverletzung belegen. Da er dies unterlassen hatte, war die Vorinstanz berechtigt, auf eine weitere Untersuchung zu verzichten. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und auferlegte dem Arbeitnehmer Gerichtskosten von 800 Franken.

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Urteilsnummer: 8C_609/2025

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