Symbolbild

Kleinkind darf seinen Vater weiterhin begleitet besuchen

Eine Mutter wollte das Besuchsrecht des Vaters zu seiner Tochter ganz abschaffen. Die Richter traten auf die Klage nicht ein.

Publikationsdatum: 10. Juli 2026

Ein unverheiratetes Paar aus dem Kanton Basel-Landschaft hat eine gemeinsame Tochter, die im Dezember 2021 geboren wurde. Wegen körperlicher Auseinandersetzungen zwischen den Eltern schränkte die Kindesschutzbehörde das Besuchsrecht des Vaters früh ein: Er durfte seine Tochter zunächst nur drei Stunden pro Woche in Begleitung sehen. In der Folge eskalierte die Situation weiter – unter anderem verliefen zwei begleitete Besuche im Herbst 2023 so problematisch, dass die beauftragte Institution die Begleitung abbrach und das Besuchsrecht vorübergehend ganz ausgesetzt wurde.

Das zuständige Zivilkreisgericht Basel-Landschaft ordnete schliesslich an, das begleitete Besuchsrecht schrittweise wieder aufzubauen: Der Vater soll seine Tochter zunächst zwei Stunden pro Woche sehen dürfen, später drei und schliesslich vier Stunden – stets unter Begleitung. Die Tochter bleibt unter der alleinigen Obhut der Mutter. Ein Elternberater hatte zuvor festgestellt, dass die Mutter einen angemessenen Kontakt zwischen Vater und Kind aktiv behindere und das Kind in den Elternkonflikt hineingezogen werde.

Die Mutter wollte das Besuchsrecht des Vaters vollständig unterbinden und zog den Fall im Namen ihrer Tochter bis vor das Bundesgericht. Dort scheiterte das Vorgehen jedoch aus einem formalen Grund: Die Tochter ist knapp viereinhalb Jahre alt und damit nicht in der Lage, eigenständig rechtliche Schritte zu unternehmen. Sie müsste durch ihre gesetzliche Vertreterin – die Mutter – vertreten werden. Da die Mutter aber ein eigenes Interesse daran hat, den Kontakt zum Vater zu verhindern, liegt ein Interessenkonflikt vor. In einem solchen Fall darf die Mutter das Kind gesetzlich nicht vertreten.

Weil die Tochter weder selbst handlungsfähig ist noch gültig vertreten wurde, trat das Bundesgericht auf die Eingabe gar nicht erst ein. Das begleitete Besuchsrecht des Vaters bleibt damit wie angeordnet bestehen. Von der Erhebung von Verfahrenskosten sah das Gericht angesichts der besonderen Umstände ab.

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Urteilsnummer: 5A_474/2026

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