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Bruder kann sein Kaufsrecht am Grundstück der Schwester nicht durchsetzen

Ein Mann wollte ein altes Kaufsrecht an einem Grundstück seiner Schwester geltend machen. Die Richter lehnten dies ab.

Publikationsdatum: 10. Juli 2026

Im Jahr 1991 räumte ein Vater seinem Sohn vertraglich ein Kaufsrecht an einem Grundstück in Graubünden ein. Dieses Recht wurde damals im Grundbuch eingetragen. Sechs Jahre später übertrug der Vater das Grundstück jedoch seiner Tochter, die ihrerseits einen hälftigen Anteil an ihren Ehemann verkaufte. Im Jahr 2000 liess der Sohn den Grundbucheintrag seines Kaufsrechts selbst löschen.

Nach dem Tod beider Eltern einigten sich die drei Geschwister im Jahr 2022 auf eine Erbteilung. Sie unterzeichneten dabei eine sogenannte Saldoklausel, mit der sie erklärten, sämtliche Ansprüche aus dem Nachlass des Vaters seien abgegolten. Im Februar 2025 versuchte der Sohn dennoch, sein Kaufsrecht auszuüben und verlangte, dass die Schwester und ihr Ehemann ihm das Grundstück übertragen. Diese lehnten ab.

Der Sohn beantragte daraufhin bei Gericht, seinen Anspruch vorläufig im Grundbuch einzutragen, um eine allfällige Weiterveräusserung des Grundstücks zu verhindern. Sowohl das Regionalgericht als auch das Obergericht Graubünden wiesen dieses Begehren ab. Das Obergericht begründete dies damit, dass die Schwester und ihr Ehemann nie in den ursprünglichen Kaufsrechtsvertrag zwischen Vater und Sohn eingetreten seien. Die vertragliche Verpflichtung habe beim Vater gelegen und sei nach dessen Tod auf die Erben übergegangen – und mit der Saldoklausel aus der Erbteilung erloschen.

Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid. Es hielt fest, dass die Löschung des Grundbucheintrags im Jahr 2000 den Schutz des Kaufsrechts gegenüber Dritten beseitigt habe. Die Vorstellung des Sohnes, dass der damalige Eigentümerwechsel automatisch auch die Schwester und ihren Ehemann als neue Vertragsparteien verpflichte, finde in Gesetz und Rechtsprechung keine Grundlage. Der Sohn muss zudem die Gerichtskosten von 3000 Franken tragen.

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Urteilsnummer: 5A_1034/2025

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