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Vergewaltiger muss sich wegen Analverkehrs nochmals vor Gericht verantworten

Eine Frau wurde vom Beschuldigten ohne Einwilligung anal penetriert. Das Kantonsgericht muss nun prüfen, ob er dafür verurteilt wird.

Publikationsdatum: 10. Juli 2026

Ein Mann wurde im Kanton Jura wegen mehrerer Sexualdelikte an verschiedenen Frauen verurteilt. Das erstinstanzliche Gericht sprach ihn schuldig der sexuellen Nötigung und der Vergewaltigung einer Frau sowie weiterer Übergriffe an anderen Opfern und verhängte eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren. Zusätzlich wurde er für zehn Jahre des Landes verwiesen und erhielt ein lebenslanges Berufsverbot für Tätigkeiten mit regelmässigem Kontakt zu Minderjährigen.

Das Kantonsgericht Jura hob in einem Berufungsurteil die Schuldsprüche wegen sexueller Nötigung und Vergewaltigung zum Nachteil der beschwerdeführenden Frau auf. Es befand, ihre Aussagen seien in wesentlichen Punkten widersprüchlich und nicht glaubwürdig genug, um eine Verurteilung zu stützen. Einzig beim Analverkehr hielt das Kantonsgericht ihre Schilderungen für überzeugend: Die Frau hatte konstant und detailliert beschrieben, wie sie laut «Hör auf, du tust mir weh» gerufen hatte und der Akt schmerzhaft und ohne Vorwarnung erfolgt sei. Dennoch verzichtete das Kantonsgericht darauf, den Mann wegen sexueller Nötigung für diesen Akt zu verurteilen – mit der Begründung, es sei durch das Verschlechterungsverbot daran gehindert.

Das Bundesgericht folgt dieser Einschätzung nicht. Es hält fest, dass das erstinstanzliche Gericht die sexuelle Nötigung beim Analverkehr nicht freigesprochen, sondern sie lediglich – zu Unrecht – als durch den Schuldspruch wegen Vergewaltigung «absorbiert» betrachtet hatte. Da es sich um zwei verschiedene Handlungen handelte, hätten beide Delikte nebeneinander bestraft werden müssen. Ein solcher Freispruch liegt damit gar nicht vor, weshalb das Verschlechterungsverbot einer erneuten Prüfung nicht entgegensteht.

Das Bundesgericht hebt das Urteil des Kantonsgerichts teilweise auf und weist die Sache zurück. Das Kantonsgericht muss nun prüfen, ob der Beschuldigte wegen sexueller Nötigung für den Analverkehr verurteilt werden kann. In den übrigen Punkten – insbesondere bezüglich der Glaubwürdigkeit der Aussagen zu den anderen Übergriffen – bleibt das Urteil bestehen.

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Urteilsnummer: 6B_976/2025

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