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Freigesprochener Gastronom muss trotzdem Verfahrenskosten zahlen

Ein Restaurantbetreiber wurde freigesprochen, muss aber dennoch die Hälfte der Verfahrenskosten tragen. Er hatte die Covid-Zertifikatspflicht bewusst missachtet.

Publikationsdatum: 10. Juli 2026

Ein Gastronom aus dem Kanton Schwyz wurde strafrechtlich freigesprochen, weil die Covid-19-Verordnung keine ausreichende gesetzliche Grundlage für eine Bestrafung bot. Dennoch muss er die Hälfte der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von rund 1'864 Franken selbst tragen. Das Kantonsgericht Schwyz hatte ihm diese Kosten auferlegt, weil er das Strafverfahren durch sein Verhalten selbst provoziert hatte. Dagegen wehrte sich der Gastronom – ohne Erfolg.

Der Hintergrund: Im Herbst 2021 war der Restaurantbetreiber mehrfach kontrolliert und verzeigt worden, weil er die Zertifikatspflicht in seinem Betrieb nicht umsetzte. Das kantonale Departement des Innern hatte ihn mit einer Verfügung vom 19. Oktober 2021 ausdrücklich und sofort rechtswirksam dazu verpflichtet, Gäste beim Einlass auf ein gültiges Covid-Zertifikat zu kontrollieren. Der Gastronom ignorierte diese Anordnung am 23. Oktober und erneut am 26. November 2021 – nach eigenen Angaben absichtlich, um ein Verfahren auszulösen und die Rechtmässigkeit der Zertifikatspflicht gerichtlich prüfen zu lassen.

Das Gericht stellte klar: Auch wenn jemand strafrechtlich freigesprochen wird, kann ihm ein Teil der Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn er das Verfahren durch rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten selbst verursacht hat. Entscheidend ist dabei nicht die strafrechtliche Schuld, sondern ob die betroffene Person klar gegen eine Verhaltensnorm verstossen hat – vergleichbar mit dem zivilrechtlichen Grundsatz, dass man für selbst verursachte Schäden einzustehen hat. Genau das war hier der Fall: Der Gastronom hatte eine behördliche Verfügung wissentlich und wiederholt missachtet.

Der Gastronom forderte zudem eine höhere Entschädigung für seinen Anwalt – von 2'500 auf 5'000 Franken. Auch damit drang er nicht durch. Da die Kostenauflage rechtmässig war, bestand kein Anspruch auf eine höhere Entschädigung. Der Gastronom muss nun zusätzlich die Gerichtskosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von 3'000 Franken tragen.

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Urteilsnummer: 6B_650/2024

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