Symbolbild

Staatssekretariat darf Einbürgerung nicht allein wegen Strafregistereintrags ablehnen

Ein Italiener wurde bei seinem Einbürgerungsgesuch abgewiesen, weil er wegen Rasens vorbestraft war. Die Behörde muss den Fall nun umfassend neu beurteilen.

Publikationsdatum: 10. Juli 2026

Ein italienischer Staatsangehöriger mit Niederlassungsbewilligung stellte Anfang 2020 ein Gesuch um ordentliche Einbürgerung im Kanton Graubünden. Kurz darauf wurde er verurteilt, weil er auf der Nationalstrasse A29 mit 131 km/h gefahren war, obwohl dort Tempo 80 gilt. Er erhielt eine bedingte Geldstrafe von 120 Tagessätzen à 370 Franken sowie eine Busse von 8800 Franken. Die Strafe wurde nicht angefochten.

Die Staatssekretariat für Migration (SEM) lehnte das Einbürgerungsgesuch im Mai 2022 ab. Sie begründete dies damit, dass der Mann die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht respektiert habe – und stützte sich dabei ausschliesslich auf den Strafregistereintrag. Weil die Geldstrafe für zehn Jahre im Strafregister eingetragen bleibt, schloss die SEM automatisch daraus, dass der Bewerber während dieser ganzen Dauer als nicht erfolgreich integriert gelte.

Das Bundesverwaltungsgericht hob diesen Entscheid im März 2026 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die SEM zurück. Es hielt fest, dass eine Einbürgerungsbehörde die Integration einer Person nicht allein aufgrund eines einzelnen Kriteriums verneinen darf – ausser diesem komme eine eindeutig entscheidende Bedeutung zu, was zu begründen sei. Ein starres Abstellen auf die zehnjährige Dauer des Strafregistereintrags sei unzulässig. Die SEM müsse alle gesetzlichen Integrationskriterien gesamthaft würdigen.

Die SEM zog den Fall ans Bundesgericht weiter. Dieses trat auf die Beschwerde jedoch nicht ein: Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist kein abschliessender Entscheid, sondern eine Rückweisung zur Neubeurteilung. Solche Zwischenentscheide können nur unter engen Voraussetzungen direkt ans Bundesgericht weitergezogen werden – etwa wenn der Behörde ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht oder wenn ein sofortiger Endentscheid ein aufwendiges Beweisverfahren ersparen würde. Beides trifft hier nicht zu. Die SEM hat bei ihrem neuen Entscheid weiterhin einen Ermessensspielraum und kann die Einbürgerung gewähren oder verweigern. Sie muss dem Italiener zudem eine Parteientschädigung von 2000 Franken bezahlen.

Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 1C_204/2026

Zurück zur Hauptseite