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Kläger scheitert mit Beschwerde gegen Sicherheitsleistung im Mordfall

Ein Mann wollte eine Strafuntersuchung wegen versuchten Mordes erzwingen. Seine Klage scheitert, weil er die Begründungsanforderungen nicht erfüllte.

Publikationsdatum: 10. Juli 2026

Die Zürcher Staatsanwaltschaft hatte es im März 2026 abgelehnt, eine Strafuntersuchung wegen versuchten Mordes einzuleiten. Der Betroffene wehrte sich dagegen vor dem Zürcher Obergericht. Dieses verlangte von ihm als Privatklägerin eine Sicherheitsleistung von 2000 Franken, um mögliche Verfahrenskosten abzudecken – eine im Strafprozessrecht übliche Massnahme. Falls er die Summe nicht innert zehn Tagen bezahle, werde auf seine Beschwerde nicht eingetreten, so das Obergericht.

Gegen diese Anordnung gelangte der Mann ans Bundesgericht. Dort hätte er konkret darlegen müssen, weshalb die Verfügung des Obergerichts falsch sei – sei es in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht. Diesen Anforderungen genügte seine Eingabe nicht. Er erklärte nicht, was an der Anordnung zur Sicherheitsleistung fehlerhaft sein soll, und machte auch nicht geltend, er habe beim Obergericht ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege – also eine Befreiung von den Kosten wegen Mittellosigkeit – gestellt, das unbehandelt geblieben sei.

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde deshalb gar nicht erst ein. Wer vor Bundesgericht klagt, muss seine Rügen klar und nachvollziehbar begründen; pauschale oder unspezifische Ausführungen reichen nicht aus. Da der Mangel in der Begründung offensichtlich war, wurde das Verfahren im vereinfachten Verfahren durch eine Einzelrichterin erledigt.

Auch das Gesuch des Mannes um unentgeltliche Rechtspflege vor Bundesgericht – also darum, die Gerichtskosten nicht selbst tragen zu müssen – wurde abgewiesen. Da seine Beschwerde von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte, sind die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt. Er muss reduzierte Gerichtskosten von 500 Franken bezahlen.

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Urteilsnummer: 7B_534/2026

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