Eine 1967 geborene Frau bezieht seit 2010 eine IV-Rente, nachdem sie eine Hirnblutung erlitten hatte. Nach einem Armbruch im Jahr 2022 erhöhte die IV-Stelle des Kantons Aargau ihre halbe Rente vorübergehend auf eine ganze Rente. Ab Juni 2023 wurde die Rente jedoch wieder deutlich reduziert – auf rund 42,5 Prozent einer ganzen Rente, ab Januar 2024 auf 51 Prozent. Die Frau wehrte sich dagegen und verlangte neue medizinische Abklärungen.
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau stützte die Rentenkürzung zunächst auf die Einschätzungen eines IV-internen Arztes, der eine 50-prozentige Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten attestierte. Die Frau hielt dagegen, dass diese Beurteilung unvollständig sei: Ein behandelnder Arzt hatte ausdrücklich darauf hingewiesen, dass neben dem Armbruch auch die Folgen des Schlaganfalls – Konzentrationsprobleme, Gedächtnisstörungen und verlangsamtes Arbeitstempo – berücksichtigt werden müssten. Er empfahl eine neuropsychologische Untersuchung.
Das Bundesgericht gibt der Frau nun in wesentlichen Punkten recht. Es stellt fest, dass die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig gewürdigt hat. Das einzige vorhandene neuropsychologische Gutachten stammt aus dem Jahr 2018 und ist zu alt, um den aktuellen Gesundheitszustand zuverlässig abzubilden. Zudem hatte ein Neurochirurg eine Bandscheibenhernie festgestellt und eine Operation empfohlen – ein Befund, den das kantonale Gericht in seiner Beurteilung weitgehend ignoriert hatte. Der IV-interne Arzt, auf dessen Einschätzung sich die Kürzung stützte, ist weder Neurologe noch Neuropsychologe.
Die IV-Stelle muss nun ein umfassendes, mehrere Fachgebiete umfassendes Gutachten – insbesondere neurologisch und neuropsychologisch – einholen und danach neu über den Rentenanspruch entscheiden. Die Kosten für ein privat in Auftrag gegebenes neuropsychologisches Gutachten von knapp 4000 Franken muss die IV-Stelle der Frau allerdings nicht erstatten, da dieses Gutachten für den Entscheid nicht ausschlaggebend war.