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Kind mit Behinderung bekommt keine rückwirkenden Pflegebeiträge

Ein schwer behindertes Kind erhielt keine Vergütung für Pflegeleistungen, die seine Eltern vor der Anstellung einer Assistenzperson erbracht hatten. Die Richter bestätigten: Nur vertraglich angestelltes Personal zählt.

Publikationsdatum: 10. Juli 2026

Ein im März 2020 geborenes Kind leidet seit Geburt an mehrfachen schweren Behinderungen. Die Eltern meldeten es bei der Invalidenversicherung (IV) an, die verschiedene Leistungen gewährte – darunter eine Entschädigung für Hilflosigkeit und einen Zuschlag für intensive Pflege. Im August 2022 beantragten die Eltern zusätzlich einen sogenannten Assistenzbeitrag, mit dem die IV die Kosten für eine extern angestellte Hilfsperson mitfinanziert. Die IV-Stelle sprach diesen Beitrag rückwirkend ab August 2022 zu.

Das Problem: Eine Assistenzperson wurde erst im März 2023 vertraglich angestellt. In der Zwischenzeit übernahmen die Eltern die Betreuung selbst. Sie verlangten deshalb, dass die IV die rückwirkend zugesprochenen Beiträge auch für jene Monate auszahlt, in denen sie selbst die Pflege übernommen hatten. Die IV-Stelle lehnte dies ab: Vergütet würden nur tatsächlich von angestelltem Personal geleistete Stunden. Da bis März 2023 keine Assistenzperson angestellt gewesen sei, bestehe kein Anspruch auf Auszahlung für diesen Zeitraum.

Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau bestätigte diese Sichtweise, und nun hat auch das Bundesgericht die Klage des Kindes abgewiesen. Die Richter stellten fest, dass das Gesetz klar ist: Assistenzbeiträge werden nur für Hilfeleistungen ausgerichtet, die von einer vertraglich angestellten, nicht mit der versicherten Person verwandten Person erbracht werden. Familienangehörige sind vom Assistenzbeitrag ausdrücklich ausgeschlossen. Dieser Ausschluss entspreche dem klaren Willen des Gesetzgebers und lasse keinen Spielraum für Ausnahmen.

Die Eltern hatten auch geltend gemacht, die IV-Stelle habe sie nicht ausreichend darüber informiert, dass sie sofort nach der Gesuchseinreichung eine Assistenzperson anstellen müssten, um die Beiträge nicht zu verlieren. Auch dieses Argument liess das Gericht nicht gelten: Die IV-Stelle habe den Eltern nach der Gesuchseinreichung ein Merkblatt zugestellt, aus dem klar hervorgehe, dass nur Leistungen von angestelltem Personal vergütet werden. Damit sei die Informationspflicht erfüllt worden. Die Eltern hätten bei Unklarheiten selbst nachfragen müssen.

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Urteilsnummer: 8C_283/2025

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