Ein Afghane stellte im Juni 2025 in der Schweiz einen Asylantrag und gab an, im April 2009 geboren und damit minderjährig zu sein. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) liess daraufhin ein medizinisches Gutachten erstellen, um sein Alter zu bestimmen. Die Experten kamen zum Schluss, dass das angegebene Geburtsdatum ausgeschlossen werden könne, schätzten das Alter des Mannes aber auf zwischen 17,6 und 21 Jahre. Das SEM trug schliesslich den 1. Januar 2007 als Geburtsdatum in die Migrationsdatenbank ein – und behandelte den Afghanen damit als Erwachsenen.
Der Afghane wehrte sich gegen diesen Entscheid und reichte beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde ein. Das Gericht erklärte diese jedoch für unzulässig, weil sie angeblich keine ausreichende Begründung enthielt. Dabei hatte der Afghane in seiner 19-seitigen Eingabe mehrere konkrete Rügen vorgebracht: Er beanstandete, dass ihm Einsicht in einen Bericht der Grenzwächter verweigert worden sei, kritisierte die Würdigung des Gutachtens durch das SEM und berief sich auf den Grundsatz, dass im Zweifel von Minderjährigkeit auszugehen sei – ein in der Kinderrechtskonvention verankertes Prinzip.
Das Bundesgericht kam nun zum Schluss, dass das Bundesverwaltungsgericht zu Unrecht nicht auf die Beschwerde eingetreten ist. Die Begründung des Afghanen sei detailliert, inhaltlich relevant und beziehe sich klar auf die Argumentation des SEM. Das Bundesverwaltungsgericht hätte die Beschwerde inhaltlich prüfen müssen, statt sie wegen angeblich fehlender Begründung abzuweisen.
Der Fall wird deshalb ans Bundesverwaltungsgericht zurückgeschickt, das nun inhaltlich entscheiden muss, ob das eingetragene Geburtsdatum korrekt ist. Bis zum endgültigen Entscheid gilt vorläufig das vom Afghanen angegebene Geburtsdatum – er wird damit vorerst weiterhin als unbegleiteter Minderjähriger behandelt. Das SEM muss zudem eine Entschädigung von 1000 Franken an den Rechtsbeistand des Afghanen bezahlen.