Ein junger Afghane stellte im August 2024 in der Schweiz einen Asylantrag und gab an, im Jahr 2007 geboren zu sein. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) zweifelte daran und liess ein medizinisches Gutachten erstellen. Dieses kam zum Schluss, dass sein Alter zwischen 16 und 23 Jahren liegen könnte – eine eindeutige Aussage war nicht möglich. Das SEM legte dennoch den 1. Januar 2006 als offizielles Geburtsdatum fest und trug dieses in die zentrale Migrationsdatenbank ein.
Der Afghane wehrte sich dagegen und reichte beim Bundesverwaltungsgericht eine ausführliche, 19-seitige Eingabe ein. Darin erklärte er detailliert, warum er das vom SEM festgelegte Geburtsdatum für falsch hält: Er verwies auf eine Kopie seines afghanischen Identitätsdokuments, auf seine eigenen Aussagen in den Anhörungen sowie auf den Grundsatz, dass im Zweifel die Minderjährigkeit anzunehmen sei. Das Bundesverwaltungsgericht trat auf seine Eingabe jedoch nicht ein – mit der Begründung, die Beschwerde sei ungenügend begründet.
Dagegen gelangte der Afghane ans Bundesgericht. Dieses stellte fest, dass das Bundesverwaltungsgericht zu Unrecht nicht auf die Eingabe eingetreten war. Die Begründung des Afghanen sei durchaus ausreichend gewesen: Er habe klar dargelegt, welche Punkte er anfechte und aus welchen Gründen. Das Bundesverwaltungsgericht habe die Argumente offenbar sogar verstanden, da es in seinem Entscheid inhaltlich darauf eingegangen sei – und trotzdem die Eingabe als ungenügend begründet bezeichnet.
Das Bundesgericht hiess die Beschwerde gut und wies den Fall zur inhaltlichen Beurteilung ans Bundesverwaltungsgericht zurück. Dieses muss nun prüfen, welches Geburtsdatum korrekt ist und ob der Afghane tatsächlich als minderjährig zu gelten hat. Das SEM muss zudem eine Entschädigung von 1000 Franken an den Rechtsbeistand des Mannes bezahlen.