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Frau erhält 1000 Franken nach rechtswidriger Nacktdurchsuchung und langer Polizeihaft

Eine Frau wurde 2020 nach einer Festnahme in Luzern nackt durchsucht und über Nacht in Haft gehalten. Beides war unverhältnismässig – sie erhält nun 1000 Franken Genugtuung.

Publikationsdatum: 10. Juli 2026

Am 30. Mai 2020 wurde eine damals 65-jährige Frau am Rande einer unbewilligten Kundgebung auf dem Bahnhofplatz Luzern von der Polizei festgenommen. Sie hatte versucht, sich der Kontrolle zu entziehen, und biss während des Transports eine Polizistin in den Arm. Im Polizeihauptgebäude wurde sie von zwei Polizistinnen vollständig entkleidet und durchsucht – wobei jeweils eine Körperhälfte bedeckt blieb. Anschliessend verbrachte sie die Nacht in einer Haftzelle und wurde erst am nächsten Morgen einvernommen und um 10.50 Uhr entlassen.

Die Frau wehrte sich gegen diese Behandlung und verlangte die Feststellung, dass sowohl die Nacktdurchsuchung als auch die lange Haftdauer rechtswidrig gewesen seien – sowie eine Genugtuung von 1800 Franken. Das Kantonsgericht Luzern wies ihr Begehren ab. Es sah die Durchsuchung als verhältnismässig an, weil die Frau an einer unbewilligten Demonstration teilgenommen hatte und sich aggressiv verhalten hatte.

Die Bundesrichter kommen zu einem anderen Schluss. Für eine Nacktdurchsuchung brauche es konkrete Hinweise, dass jemand gefährliche Gegenstände am Körper versteckt haben könnte – etwa weil die Kundgebung gewalttätig verlaufen sei oder weil die Person mit einer Verhaftung gerechnet habe. Beides traf hier nicht zu. Das aggressive Verhalten der Frau hätte eine Durchsuchung über den Kleidern oder mit technischen Hilfsmitteln gerechtfertigt, nicht aber eine Nacktdurchsuchung. Auch die Übernachtung in der Haftzelle war nicht nötig: Da kein Haftgrund vorlag, hätte die Frau entlassen und später zur Befragung vorgeladen werden können.

Die Bundesrichter sprechen der Frau eine Genugtuung von 1000 Franken zu – etwas weniger als die geforderten 1800 Franken, weil ihr aggressives Verhalten bei der Festnahme bei der Bemessung berücksichtigt wird. Der Kanton Luzern muss die Zahlung leisten.

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Urteilsnummer: 2C_603/2025

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