Ein Masterstudent der OST – Ostschweizer Fachhochschule in St. Gallen wandte sich im März 2025 an die Studienleitung, weil es in seiner Projektgruppe zu Konflikten gekommen war. Statt einer vermittelnden Lösung erhielt er im Mai 2025 eine Abmahnung per E-Mail, die auch an die gesamte Projektgruppe verschickt wurde. Er wurde als Hauptverantwortlicher für die Konflikte dargestellt, ohne angehört zu werden, und musste fortan alleine statt in der Gruppe arbeiten. Im Juli 2025 diagnostizierte seine Ärztin eine Retraumatisierung, die sie auf die Vorgänge an der Hochschule zurückführte.
Im September 2025 erstattete der Student Strafanzeige gegen drei Mitarbeitende der OST. Er warf ihnen unter anderem üble Nachrede, Verleumdung, Nötigung und Amtsmissbrauch vor. Die zuständige Anklagekammer des Kantons St. Gallen verweigerte jedoch die Erlaubnis, ein Strafverfahren zu eröffnen. Eine solche Erlaubnis ist in der Schweiz erforderlich, bevor Behördenmitglieder oder Staatsangestellte strafrechtlich verfolgt werden können – sie soll verhindern, dass Beamte durch mutwillige Anzeigen unter Druck gesetzt werden.
Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid. Für mehrere Vorwürfe hatte der Student die dreimonatige Frist zur Einreichung einer Strafanzeige verpasst. Beim Vorwurf des Amtsmissbrauchs fehlten jegliche Hinweise auf eine rechtswidrige Absicht der Hochschulmitarbeitenden: Die angeordnete Einzelarbeit sei im Rahmen eines verwaltungsrechtlichen Rekursverfahrens anzufechten, nicht auf dem Strafweg. Die angeblichen ehrverletzenden Äusserungen in einer Stellungnahme an die Rekurskommission der OST seien durch das prozessuale Darlegungsrecht gerechtfertigt gewesen. Beim Vorwurf der Körperverletzung schliesslich fehlte es sowohl an einem vorsätzlichen Handeln als auch am Nachweis, dass die Massnahmen der Hochschule die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Studenten verursacht hatten – die Richter hielten eine psychische Vorbelastung für wahrscheinlicher.
Der Student muss die Anwaltskosten der drei Hochschulmitarbeitenden in der Höhe von 2000 Franken bezahlen. Die eigenen Verfahrenskosten werden ihm erlassen, weil er mittellos ist und seine Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos war.