Eine Biogasanlage im Kanton Thurgau verarbeitet tierische Nebenprodukte – also Schlachtabfälle und ähnliche Materialien – und benötigte dafür eine behördliche Bewilligung. Das kantonale Veterinäramt hatte bei einer Kontrolle im Mai 2018 festgestellt, dass die Firma die gesetzlichen Vorschriften nicht einhielt: Sie konnte nicht ausschliessen, dass auch gefährliche Abfälle der höchsten Risikoklasse – etwa Rinder- und Schafsköpfe – in ihre Anlage gelangten. Zudem fehlten vorgeschriebene Begleitpapiere, oder sie waren unvollständig. Das Veterinäramt sprach daraufhin eine offizielle Verwarnung aus und erliess strenge Auflagen.
Die Firma musste fortan tierische Nebenprodukte nur noch von Betrieben annehmen, die das Veterinäramt vorgängig schriftlich zugelassen hatte. Ausserdem durften die Abfälle nur noch direkt und ohne unnötige Verzögerung angeliefert werden – nicht in Fahrzeugen, die auch für den Transport der gefährlichsten Abfallkategorie genutzt werden. Bei einer weiteren Kontrolle im Jahr 2020 stellte das Veterinäramt erneut Verstösse fest: Die Firma hatte Abfälle von einem nicht bewilligten Lieferanten bezogen und zahlreiche Lieferungen trafen erst Tage nach der Abholung ein, obwohl die Ware ungekühlt transportiert wurde. Das Veterinäramt verlängerte die Betriebsbewilligung zwar, sprach aber zusätzlich einen förmlichen Verweis aus und untersagte der Firma vorläufig, Abfälle von einem bestimmten Transportunternehmen anzunehmen.
Die Biogasfirma zog die Entscheide durch alle kantonalen Instanzen und schliesslich ans Bundesgericht. Sie argumentierte unter anderem, die Auflagen seien unverhältnismässig, hätten keine ausreichende gesetzliche Grundlage und verletzten ihre wirtschaftliche Freiheit bei der Wahl von Lieferanten. Das Bundesgericht wies alle Einwände ab. Es hielt fest, dass die Firma im Rahmen ihrer Selbstkontrollpflicht stets sicherstellen muss, dass keine gefährlichen Abfälle in ihre Anlage gelangen – unabhängig davon, ob Fehler bei ihr selbst oder bei Zulieferern passieren.
Das Gericht präzisierte zudem, dass ungekühlt transportierte Tierabfälle innerhalb von 24 Stunden nach der Abholung angeliefert werden müssen. Bei gekühlten Transporten – etwa aus dem europäischen Ausland – gilt die Anforderung, die Ware «möglichst rasch» zu liefern. Ein faktisches Importverbot sah das Gericht darin nicht. Die Biogasfirma muss die Verfahrenskosten von 5000 Franken tragen.