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Alleinaktionär haftet für Schäden durch Pflichtverletzungen als Verwaltungsrat

Ein Alleinaktionär und Verwaltungsrat einer Holding-Gesellschaft muss rund 1,3 Millionen Franken zahlen. Er hatte Pflichten verletzt und der Gesellschaft dadurch Schaden zugefügt.

Publikationsdatum: 10. Juli 2026

Eine Holding-Gesellschaft mit Sitz im Kanton Zug hielt alle Aktien einer Hotelgesellschaft, die ein Hotel betrieb. Im Jahr 2016 verkaufte die Holding die Hotelaktien für 45 Millionen Franken. Zuvor hatte sie einer Vermittlerin eine Provision von 2,5 Prozent des Verkaufspreises versprochen, falls das Hotel an einen ihrer Klienten verkauft wird. Die Tochter dieser Vermittlerin trat später deren Ansprüche aus dieser Vereinbarung ab und meldete nach dem Konkurs der Holding im Jahr 2019 eine Forderung von rund 1,3 Millionen Franken an.

Im Mittelpunkt des Verfahrens stand der Alleinaktionär der Holding, der gleichzeitig als Verwaltungsrat mit Einzelunterschrift tätig war. Er hatte zwischen 2016 und 2018 mehrere Transaktionen zwischen sich selbst und der Gesellschaft abgewickelt: So übertrug die Holding ihm die Rechte aus dem Aktienkaufvertrag, und er erhielt später eine Kaufpreisreduktion von 3 Millionen Franken, ohne dass dafür eine klare Gegenleistung vereinbart worden war. Ausserdem hatte der Verwaltungsrat trotz eines laufenden Steuerstreits mit einer drohenden Nachbelastung von 4,1 Millionen Franken keine Rückstellungen gebildet – obwohl ein früherer, gleichgelagerter Steuerfall bereits zu Ungunsten der Gesellschaft entschieden worden war.

Das Kantonsgericht Zug und das Zuger Obergericht gaben der Klage der Tochter der Vermittlerin statt. Der Alleinaktionär zog den Fall ans Bundesgericht weiter. Er bestritt unter anderem, dass die Klägerin überhaupt klageberechtigt sei, und warf ihr vor, ihre Forderung durch Täuschung angemeldet zu haben. Ausserdem hielt er die Kaufpreisreduktion für zulässig, weil er zuvor selbst auf ein Darlehen gegenüber der Gesellschaft verzichtet hatte. Das Bundesgericht wies diese Argumente allesamt zurück: Die Klageberechtigung der Tochter der Vermittlerin war durch die rechtskräftige Anerkennung ihrer Forderung im Konkursverfahren und die anschliessende Abtretung der Ansprüche durch die Konkursverwaltung gegeben. Für eine betrügerische Erlangung dieser Anerkennung fanden sich keine ausreichenden Hinweise – die Staatsanwaltschaft hatte eine entsprechende Strafanzeige bereits eingestellt.

Das Bundesgericht bestätigte auch, dass der Alleinaktionär als Verwaltungsrat seine Pflichten verletzt hatte: Er hätte angesichts des laufenden Steuerstreits Rückstellungen bilden müssen, und die Kaufpreisreduktion zugunsten seiner eigenen Person stellte eine unzulässige verdeckte Gewinnausschüttung dar. Der Alleinaktionär muss nun die Gerichtskosten von 16'000 Franken tragen und der Klägerin 18'000 Franken Entschädigung zahlen – zusätzlich zur Hauptforderung von rund 1,3 Millionen Franken.

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Urteilsnummer: 4A_654/2025

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