Im Kanton Obwalden läuft ein Zivilprozess, in dem eine Gegenpartei das Kantonsgericht bat, bei der Notariatskommission Akten aus einem früheren Aufsichtsverfahren gegen eine Notarin einzuholen. Ein Ehepaar, das in diesem Aufsichtsverfahren involviert war, versuchte, die Herausgabe dieser Akten zu verhindern. Es wandte sich mit entsprechenden Eingaben an die Notariatskommission – doch diese behandelte die Schreiben lediglich als Aufsichtsanzeigen und trat darauf nicht weiter ein, da dem Ehepaar keine Parteistellung zustand.
Das Ehepaar zog daraufhin vor das Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden, das ebenfalls nicht auf die Beschwerde eintrat. Es begründete dies damit, dass das kantonale Recht Beschwerden gegen Entscheide über die Erledigung von Aufsichtsanzeigen ausdrücklich ausschliesst. Das Ehepaar liess es dabei nicht bewenden und gelangte ans Bundesgericht. Es verlangte unter anderem, der Entscheid des Verwaltungsgerichts sei für nichtig zu erklären, und brachte zahlreiche Rügen vor – darunter den Vorwurf, das Gericht sei nicht ordnungsgemäss besetzt gewesen.
Ein zentraler Streitpunkt war die Mitwirkung eines ausserordentlichen Gerichtsschreibers am Urteil des Verwaltungsgerichts. Das Ehepaar zweifelte an dessen rechtmässiger Bestellung und erhob schwere Vorwürfe, darunter den Verdacht auf Urkundenfälschung und Amtsanmassung. Das Bundesgericht wies diese Rügen ab: Der Gerichtsschreiber verfüge über einen Anwalts- und Doktortitel sowie langjährige Erfahrung als Richter und Vizepräsident des Obergerichts Obwalden. Er sei zudem von der zuständigen Behörde korrekt eingesetzt worden – unter anderem weil das Ehepaar selbst durch zahlreiche Ausstandsgesuche und Strafanzeigen gegen Verfahrensbeteiligte den Gerichtsbetrieb erheblich belastet hatte.
In der Hauptsache bestätigte das Bundesgericht, dass das Verwaltungsgericht das kantonale Recht nicht willkürlich angewendet hatte. Als blosse Anzeigesteller in einem Aufsichtsverfahren hatten die Eheleute keine Parteistellung und damit auch kein Recht, gegen den Entscheid der Notariatskommission Beschwerde zu führen. Ihre Interessen am Schutz vertraulicher Informationen könnten, so das Gericht, im laufenden Zivilprozess geltend gemacht werden. Die Beschwerde wurde abgewiesen; das Ehepaar muss die Gerichtskosten von 1000 Franken gemeinsam tragen.