Im Kanton Obwalden läuft ein Zivilverfahren, in das ein Ehepaar verwickelt ist. Die Gegenpartei beantragte beim Kantonsgericht, dass Akten aus einem früheren Aufsichtsverfahren gegen eine Anwältin beigezogen werden. Die Anwaltskommission des Kantons entsprach diesem Begehren teilweise. Das Ehepaar versuchte, diese Aktenherausgabe zu verhindern, und wandte sich mit entsprechenden Eingaben an die Anwaltskommission – ohne Erfolg.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden trat auf die anschliessende Beschwerde des Ehepaars nicht ein. Es begründete dies damit, dass das kantonale Recht Beschwerden gegen Entscheide über die Erledigung von Aufsichtsanzeigen ausdrücklich ausschliesst. Personen, die eine Aufsichtsanzeige einreichen, haben in solchen Verfahren keine Parteistellung – sie können also nicht als gleichberechtigte Verfahrenspartei auftreten.
Vor Bundesgericht rügte das Ehepaar unter anderem, dass ein ausserordentlicher Gerichtsschreiber am Verwaltungsgerichtsurteil mitgewirkt habe, der nicht ordnungsgemäss bestellt worden sei. Das Bundesgericht wies diesen Vorwurf zurück: Der betreffende Gerichtsschreiber verfügt über einen Anwalts- und Doktortitel und war früher Vizepräsident des Obergerichts Obwalden. Er wurde vom zuständigen Gerichtspräsidium korrekt eingesetzt – unter anderem deshalb, weil das Ehepaar mit zahlreichen Ausstandsgesuchen und Strafanzeigen den normalen Gerichtsbetrieb erheblich belastet hatte.
Das Bundesgericht bestätigte schliesslich auch in der Hauptsache, dass das Verwaltungsgericht zu Recht nicht auf die Beschwerde eingetreten war. Die Interessen des Ehepaars an der Geheimhaltung der Akten können im laufenden Zivilprozess selbst geltend gemacht werden. Das Ehepaar muss die Gerichtskosten von 1000 Franken gemeinsam tragen.