Eine Frau aus dem Kanton Genf hatte bereits mehrfach versucht, vor Gericht Recht zu bekommen. Zuletzt wollte sie ein früheres Urteil anfechten, doch die Genfer Justizbehörde trat auf ihr Gesuch nicht ein – unter anderem, weil sie ihre Eingabe nicht mit einer gültigen elektronischen Signatur versehen hatte, obwohl sie dazu aufgefordert worden war.
Dagegen wandte sie sich ans Bundesgericht. Ihre Eingabe schickte sie am 12. Juni 2026 per E-Mail über eine sichere Messaging-Plattform. Doch auch dieses Mal fehlte die sogenannte qualifizierte elektronische Signatur, die bei elektronisch eingereichten Dokumenten gesetzlich vorgeschrieben ist. Diese Signatur ist das digitale Äquivalent einer handschriftlichen Unterschrift und dient dazu, die Identität der absendenden Person zweifelsfrei zu bestätigen.
Das Bundesgericht hielt fest, dass eine fehlende elektronische Signatur nicht nachträglich ergänzt werden kann, wenn die Frist zur Einreichung bereits abgelaufen ist. Da die Frau die Anforderungen nicht erfüllt hatte, trat das Gericht auf ihre Eingabe nicht ein. Besonders betont wurde, dass die Frau bereits in mehreren früheren Verfahren ausdrücklich auf diese Formvorschriften hingewiesen worden war. Das Gericht liess zudem verlauten, dass künftige gleichartige Eingaben ohne weitere Bearbeitung abgelegt würden.
Die Frau muss nun die Verfahrenskosten von 500 Franken tragen. Das Gericht berücksichtigte dabei ihre finanzielle Lage bei der Festsetzung des Betrags.