Seit 2019 läuft vor dem Bezirksgericht Rheinfelden ein Strafverfahren gegen einen Angeklagten wegen Entführung. Zwei angesetzte Hauptverhandlungen mussten in den Jahren 2022 und 2023 abgesagt werden. Als der Gerichtspräsident die Verhandlung schliesslich auf November 2025 ansetzte, beantragte der Angeklagte kurz zuvor einen Wechsel seines amtlichen Verteidigers sowie eine Verschiebung des Termins. Der Gerichtspräsident lehnte beides ab.
Daraufhin stellte der Angeklagte ein Befangenheitsgesuch gegen den Gerichtspräsidenten. Er argumentierte, die Ablehnung des Verteidigerwechsels sei so offensichtlich falsch, dass sie auf Voreingenommenheit schliessen lasse. Der Gerichtspräsident habe fälschlicherweise angenommen, es liege kein Fall vor, in dem eine amtliche Verteidigung zwingend notwendig sei. Zudem habe die Vorinstanz eine E-Mail eines Gerichtsschreibers willkürlich ausser Acht gelassen. Das Obergericht des Kantons Aargau wies das Befangenheitsgesuch ab.
Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid. Es hielt fest, dass fehlerhafte Entscheide eines Richters grundsätzlich keinen Befangenheitsgrund darstellen. Wer eine Verfügung für unrechtmässig hält, muss dagegen die ordentlichen Rechtsmittel ergreifen – also Beschwerde einlegen –, nicht aber den Richter ablehnen. Nur wenn Fehler besonders schwerwiegend oder wiederholt auftreten und auf fehlende Neutralität hindeuten, könnte dies anders beurteilt werden. Das sei hier nicht der Fall. Auch die Rüge, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt, weil sie den Gerichtspräsidenten nicht zu einer ausdrücklichen Stellungnahme aufgefordert hatte, liess das Bundesgericht nicht gelten.
Der Angeklagte muss die Verfahrenskosten von 3000 Franken selbst tragen. Das Strafverfahren wegen Entführung vor dem Bezirksgericht Rheinfelden wird nun seinen weiteren Lauf nehmen.