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Ehepaar aus Sri Lanka muss vorerst nicht die Schweiz verlassen

Ein Ehepaar aus Sri Lanka hatte unrechtmässig Sozialhilfe bezogen. Die Landesverweisung muss neu beurteilt werden, weil unklar ist, wie das Paar in Sri Lanka leben könnte.

Publikationsdatum: 09. Juli 2026

Ein sri-lankisches Ehepaar, das seit Jahrzehnten in der Schweiz lebt, hatte zwischen 2016 und 2019 mit gefälschten Bankauszügen und falschen Angaben zu Wohnsituation und Einkommen rund 24'000 Franken Sozialhilfe bezogen, auf die es keinen Anspruch hatte. Das Regionalgericht Bern-Mittelland verurteilte beide wegen Urkundenfälschung und unrechtmässigem Sozialhilfebezug zu Geldstrafen und ordnete eine fünfjährige Landesverweisung an. Das Berner Obergericht bestätigte dieses Urteil weitgehend.

Die Bundesrichter hoben die Landesverweisung nun jedoch auf und wiesen den Fall zur neuen Beurteilung ans Obergericht zurück. Der entscheidende Grund: Das Obergericht hatte nicht ausreichend geprüft, wie das Ehepaar im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka seinen Lebensunterhalt bestreiten könnte. Der Mann ist 68 Jahre alt und bezieht eine AHV-Rente, die er bei einer Ausweisung möglicherweise verlieren würde. Die Frau ist 63 und arbeitet als Reinigungsfachfrau – unklar blieb, ob sie in Sri Lanka überhaupt noch erwerbstätig sein könnte oder ob sie das dortige Rentenalter bereits überschritten hat. Auch der Zugang zu medizinischer Versorgung war nicht geklärt.

Das Ehepaar lebt seit 43 beziehungsweise 33 Jahren in der Schweiz. Beide sprechen kaum oder kein Deutsch und pflegen vor allem Kontakte innerhalb der sri-lankischen Gemeinschaft und ihrer Freikirche. Das Obergericht hatte ihre Integration insgesamt als nicht gelungen bewertet. Dennoch haben beide noch Verwandte in Sri Lanka, und der Mann war zuletzt 2023 dort.

Das Obergericht muss nun erneut abwägen, ob eine Landesverweisung verhältnismässig ist. Dabei wird es auch berücksichtigen müssen, dass das Verschulden beider als leicht eingestuft wurde und die Taten bereits einige Jahre zurückliegen. Zudem unterscheidet sich die Situation der Frau von jener des Mannes: Sie ist nicht vorbestraft und hat keine weiteren laufenden Strafverfahren – anders als ihr Ehemann, gegen den unter anderem Anklage wegen schwerer Delikte in Aussicht gestellt wurde.

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Urteilsnummer: 6B_845/2025

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