Ein Sportlehrer eines Waadtländer Gymnasiums wurde verurteilt, weil er zwischen September 2017 und Januar 2018 eine damals 14-jährige Schülerin rund zehnmal sexuell belästigt hatte. Er nutzte seinen Status als Lehrer aus: Unter dem Vorwand, Übungen zu korrigieren, griff er der Schülerin an den Körper. Mehrfach isolierte er sie nach dem Unterricht vom Rest der Klasse und fasste ihr an Brust und Gesäss – teils unter der Kleidung. Das Mädchen wagte es aus Angst vor Konsequenzen nicht, sich zu wehren. Die Vorfälle kamen ans Licht, nachdem mehrere Schülerinnen der Schulleitung unangemessenes Verhalten des Lehrers gemeldet hatten.
Das Kantonsgericht Waadt verurteilte den Lehrer zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, vollständig auf Bewährung, sowie zu einem zehnjährigen Berufsverbot für Tätigkeiten mit regelmässigem Kontakt zu Minderjährigen. Zusätzlich sprach es der Schülerin eine Genugtuung von 6000 Franken zu. Der Lehrer zog das Urteil weiter und beantragte unter anderem einen Freispruch sowie die Ablehnung der Entschädigungsforderung.
Das Bundesgericht bestätigte die Verurteilung des Lehrers vollumfänglich. Es stützte sich dabei auf ein Glaubwürdigkeitsgutachten, das die Aussagen der Schülerin als kohärent und glaubwürdig einstufte, sowie auf Zeugenaussagen weiterer Schülerinnen, die ebenfalls unangemessenes Verhalten des Lehrers beschrieben. Der Antrag des Lehrers, sämtliche Mitschülerinnen der Klasse als Zeuginnen zu befragen, wurde abgelehnt: Da die entscheidenden Handlungen abseits der Klasse stattgefunden hatten, wäre von solchen Befragungen nichts zu erwarten gewesen.
In einem Punkt gaben die Bundesrichter dem Lehrer jedoch Recht: Die Entschädigungsforderung der Schülerin war nicht fristgerecht eingereicht worden. Nach einer Gesetzesänderung, die seit Anfang 2024 gilt, müssen Opfer ihre Zivilforderungen innerhalb einer von der Verfahrensleitung gesetzten Frist einreichen. Da die Schülerin diese Frist verpasste, muss sie ihre Forderung auf Genugtuung nun vor einem Zivilgericht neu geltend machen.