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Schuldner bekommt das Recht, sich vor Gericht zu äussern

Ein Genfer Gericht schloss das Verfahren, ohne dem Schuldner Zeit zur Stellungnahme zu geben. Das Bundesgericht hebt den Entscheid auf.

Publikationsdatum: 09. Juli 2026

Im November 2024 wurde einem Mann aus Genf ein Zahlungsbefehl über 7'255 Franken zugestellt. Er widersetzte sich der Forderung, woraufhin die Gläubigerin beim Genfer Gericht beantragte, seinen Widerspruch aufzuheben. Das erstinstanzliche Gericht wies diesen Antrag im August 2025 ab – die Gläubigerin zog den Entscheid daraufhin an die Genfer Cour de justice weiter.

Im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens reichte die Gläubigerin am 10. September 2025 eine schriftliche Stellungnahme ein. Das Gericht leitete dieses Schreiben am 15. September 2025 an den Schuldner weiter – informierte ihn aber gleichzeitig, dass das Verfahren damit abgeschlossen sei und kein weiterer Austausch mehr stattfinde. Der Schuldner hatte damit keine Möglichkeit, auf die Ausführungen der Gegenseite zu antworten. Am 28. Oktober 2025 gab die Cour de justice der Gläubigerin Recht und hob den erstinstanzlichen Entscheid auf.

Der Schuldner gelangte ans Bundesgericht und rügte, sein rechtliches Gehör sei verletzt worden. Er machte geltend, das Gericht hätte ihm Gelegenheit geben müssen, zur Stellungnahme der Gläubigerin Stellung zu nehmen, bevor es entscheide. Das Bundesgericht gab ihm recht: Das Recht, sich zu Eingaben der Gegenseite zu äussern, ist ein grundlegendes Verfassungsrecht. Ein Gericht darf ein Verfahren nicht gleichzeitig abschliessen und eine neue Eingabe übermitteln, ohne der betroffenen Partei eine Frist zur Reaktion einzuräumen. Seit Januar 2025 schreibt das Zivilprozessrecht zudem ausdrücklich vor, dass Parteien mindestens zehn Tage Zeit erhalten müssen, um auf Eingaben der Gegenseite zu antworten.

Das Bundesgericht hebt den Entscheid der Cour de justice auf und weist den Fall zur Neubeurteilung zurück. Diesmal muss dem Schuldner zuerst die Möglichkeit gegeben werden, sich zur Stellungnahme der Gläubigerin zu äussern. Die Verfahrenskosten von 1'000 Franken trägt die Gläubigerin.

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Urteilsnummer: 4D_230/2025

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