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Automechanikerin bekommt neues Gutachten für IV-Rentenentscheid

Eine Automechanikerin mit Arm- und psychischen Problemen kämpft um eine IV-Rente. Das bisherige Gutachten war mangelhaft – nun muss ein neues erstellt werden.

Publikationsdatum: 09. Juli 2026

Eine 1990 geborene Automechanikerin meldete sich 2018 bei der Invalidenversicherung an. Sie litt an einer Nervenreizung im rechten Arm mit Schmerzen und Bewegungseinschränkungen sowie an einer Borderline-Persönlichkeitsstörung. Die IV-Stelle des Kantons Zürich lehnte ihren Rentenantrag ab, gestützt auf ein medizinisches Gutachten, das ihr in angepassten Tätigkeiten eine volle Arbeitsfähigkeit bescheinigte. Das Sozialversicherungsgericht Zürich bestätigte diesen Entscheid.

Die Automechanikerin zog den Fall weiter und beanstandete die Qualität des Gutachtens. Konkret kritisierte sie, dass das neurologische Teilgutachten einen wichtigen Bericht aus einem Belastbarkeitstraining ignoriert hatte. Während dieses dreimonatigen Trainings hatten Fachleute festgestellt, dass sie maximal zwei Stunden täglich arbeiten konnte und ihr rechter Arm unter Belastung anschwoll. Der Gutachter hatte diese Beobachtungen nicht berücksichtigt und stattdessen auf unauffällige Befunde und mangelnde Kooperation verwiesen – obwohl keine Hinweise auf unkooperatives Verhalten vorlagen.

Auch das psychiatrische Teilgutachten wies schwerwiegende Mängel auf. Die Frau hatte über Jahre hinweg wiederholt stationäre Behandlungen benötigt, unter anderem wegen Selbstverletzungen und Suizidgedanken. Der psychiatrische Gutachter setzte sich mit dieser Leidensgeschichte kaum auseinander und warf den behandelnden Ärzten pauschal vor, subjektive Angaben der Patientin unkritisch übernommen zu haben. Zudem enthielt das Gutachten Widersprüche: Einerseits bestätigten die Testergebnisse das Vorliegen einer ausgeprägten Persönlichkeitsstörung, andererseits wurde festgehalten, es lägen aktuell keine entsprechenden Symptome vor.

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass beiden Teilgutachten die nötige Beweiskraft fehlt. Es hob das Urteil des Zürcher Sozialversicherungsgerichts auf und wies den Fall zur Einholung eines neuen, gerichtlich angeordneten Gutachtens zurück. Erst danach soll erneut über den Rentenanspruch der Automechanikerin entschieden werden. Die IV-Stelle des Kantons Zürich muss die Verfahrenskosten tragen und der Frau eine Entschädigung von 3000 Franken zahlen.

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Urteilsnummer: 9C_322/2025

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