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Schuldnerin scheitert mit Versuch, Pfändung vorläufig zu stoppen

Eine Frau wollte eine laufende Betreibung vorläufig blockieren lassen. Die obersten Richter traten auf ihr Gesuch nicht ein.

Publikationsdatum: 09. Juli 2026

Ein Gläubiger aus dem Kanton Waadt leitete gegen zwei Frauen je eine Betreibung ein und forderte von jeder von ihnen achtmal 6'300 Franken – insgesamt also je 50'400 Franken – zuzüglich Zinsen. Das Friedensgericht des Bezirks Nyon hob im August 2025 die Einsprachen der beiden Schuldnerinnen auf, womit der Weg für die Betreibung grundsätzlich frei wurde.

Die beiden Frauen zogen den Entscheid ans Kantonsgericht des Kantons Waadt weiter und beantragten, dass die Betreibung während des laufenden Verfahrens vorläufig gestoppt werde. Die Präsidentin des zuständigen Gerichts lehnte diesen Antrag im April 2026 ab. Daraufhin gelangten die Schuldnerinnen ans Bundesgericht und verlangten, dass der Stopp doch noch gewährt werde.

Das Bundesgericht trat auf die Eingabe einer der beiden Frauen nicht ein. Es hielt fest, dass eine solche Zwischenentscheidung – also ein Entscheid, der das Verfahren noch nicht abschliesst – nur dann beim Bundesgericht angefochten werden kann, wenn der betroffenen Person ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Dies sei hier nicht der Fall: Zwar wurde eine vorläufige Pfändung angeordnet, doch solange diese nur vorläufig ist, kann der Gläubiger die gepfändeten Gegenstände noch nicht verwerten lassen. Die Schuldnerin ist damit noch keinem unmittelbaren Eingriff in ihr Vermögen ausgesetzt.

Das Bundesgericht wies die Schuldnerin deshalb ab und auferlegte ihr die Verfahrenskosten von 500 Franken. Da der Gläubiger im Verfahren vor Bundesgericht nicht zur Stellungnahme eingeladen worden war, erhielt er keine Parteientschädigung.

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Urteilsnummer: 4A_221/2026

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