Zwei kasachische Staatsangehörige, die in Genf als Flüchtlinge leben und einer früheren Regierungspersönlichkeit Kasachstans nahestehen, sollten in einem Zivilverfahren vor einem New Yorker Bundesgericht als Zeugen befragt werden. In diesem US-Prozess klagen die Stadt Almaty und eine kasachische Bank auf Schadenersatz: Sie werfen mehreren Personen vor, Milliarden von Dollar aus staatlichen Kassen gestohlen und in die USA transferiert zu haben. Die beiden Genfer Flüchtlinge sollen dabei mitgeholfen haben, gestohlene Gelder zu verschleiern.
Das New Yorker Gericht ersuchte die Schweizer Behörden im Rahmen der internationalen Rechtshilfe darum, die beiden Personen in Genf als Zeugen anzuhören. Gestützt auf ein internationales Abkommen zur Beweiserhebung im Ausland – die Haager Beweisübereinkommen – ist die Schweiz grundsätzlich verpflichtet, solchen Ersuchen nachzukommen. Das Genfer Erstgericht und anschliessend das Genfer Obergericht ordneten die Befragung an. Die beiden Betroffenen wehrten sich dagegen und zogen den Fall bis vor das Bundesgericht.
Dieses bestätigt nun die Entscheide der Vorinstanzen. Die Betroffenen hatten unter anderem argumentiert, die Befragung gefährde die Souveränität oder Sicherheit der Schweiz – was laut dem Abkommen ein Ablehnungsgrund wäre. Das Bundesgericht folgt diesem Argument nicht: Die Befragung diene einem US-amerikanischen Zivilverfahren, nicht einer kasachischen Strafverfolgung. Der ersuchende Staat seien die USA, nicht Kasachstan, und die Betroffenen seien im amerikanischen Verfahren nicht einmal Parteien. Die Souveränität der Schweiz sei dadurch nicht beeinträchtigt.
Das Bundesgericht hält zudem fest, dass die Betroffenen das Recht behalten, einzelne Fragen zu verweigern, falls deren Beantwortung sie oder Angehörige strafrechtlich belasten könnte – sofern sie dafür glaubhafte Gründe nennen. Die Verfahrenskosten von 10'000 Franken sowie eine Parteientschädigung von 12'000 Franken gehen zulasten der beiden Flüchtlinge.