Ein Genfer Hockeyklub hatte im November 2020 seinen langjährigen Trainer und technischen Direktor fristlos entlassen. Der Trainer war seit 2011 beim Klub angestellt und hatte 2018 einen neuen Vertrag bis April 2025 mit einem Jahresgehalt von 110'000 Franken sowie einer variablen Lohnkomponente und einem Dienstwagen unterzeichnet. Dem Rauswurf vorausgegangen waren Streitigkeiten über die Nutzung des Dienstfahrzeugs, Geschwindigkeitsübertretungen sowie die Weigerung des Trainers, ein neues Pflichtenheft zu akzeptieren.
Das Genfer Arbeitsgericht und anschliessend die Berufungskammer kamen zum Schluss, dass die fristlose Entlassung nicht gerechtfertigt war. Der Klub wurde verpflichtet, dem Trainer Schadenersatz in Höhe von rund 577'000 Franken brutto für den Lohnausfall bis zum regulären Vertragsende zu zahlen sowie eine vertraglich vereinbarte Entschädigung von 90'000 Franken netto. Zusätzlich muss der Klub der kantonalen Arbeitslosenkasse rund 110'000 Franken zurückerstatten – jenen Betrag, den diese dem Trainer während seiner Arbeitslosigkeit ausbezahlt hatte. Die Berufungskammer verwies den Fall in einzelnen Punkten – insbesondere zur Frage allfälliger Ersatzeinkünfte des Trainers – zur ergänzenden Untersuchung ans erstinstanzliche Gericht zurück.
Gegen diesen Rückweisungsentscheid gelangte der Hockeyclub ans Bundesgericht. Er argumentierte unter anderem, der Entscheid könnte ihm einen nicht wiedergutzumachenden finanziellen Schaden zufügen, da der Klub möglicherweise zahlungsunfähig werde. Das Bundesgericht liess dieses Argument nicht gelten: Der Klub habe nicht ausreichend belegt, dass die geforderten Zahlungen tatsächlich zur Insolvenz führen würden – zumal die Gegenseite auf regelmässige Einnahmen aus Mitgliederbeiträgen und Subventionen der Stadt Genf und der Gemeinde Meyrin hingewiesen hatte.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde des Klubs nicht ein. Bei einem Rückweisungsentscheid handelt es sich um einen sogenannten Zwischenentscheid, gegen den nur unter engen Voraussetzungen direkt ans Bundesgericht gelangt werden kann. Diese Voraussetzungen – ein drohender nicht wiedergutzumachender Schaden oder die Möglichkeit, durch sofortigen Entscheid ein aufwendiges Beweisverfahren zu vermeiden – sah das Gericht als nicht erfüllt an. Der Klub muss nun die Verfahrenskosten von 9'000 Franken tragen.