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E-ID-Abstimmung von 2025 bleibt gültig

Mehrere Personen wollten die E-ID-Abstimmung vom September 2025 anfechten. Die Richter wiesen alle Klagen ab oder traten gar nicht erst darauf ein.

Publikationsdatum: 09. Juli 2026

Am 28. September 2025 stimmte die Schweizer Bevölkerung knapp über das neue E-ID-Gesetz ab, das die Grundlage für einen staatlichen digitalen Ausweis schaffen soll. Das Ja-Lager setzte sich mit 50,39 Prozent der Stimmen durch. Im Vorfeld der Abstimmung war bekannt geworden, dass die Swisscom einem Befürworterkomitee 30'000 Franken gespendet hatte. Zudem hatten die Medienhäuser Ringier AG und TX Group AG dem Pro-Komitee Werbeflächen im Wert von insgesamt rund 163'000 Franken zur Verfügung gestellt – allerdings erst kurz vor dem Abstimmungssonntag gemeldet.

Mehrere Einzelpersonen, der Verein «MASS-VOLL», die Eidgenössisch-Demokratische Union (EDU) sowie weitere Beschwerdeführende verlangten daraufhin die Aufhebung der Abstimmung. Sie rügten unter anderem, dass die Swisscom als staatsnahes Unternehmen nicht hätte spenden dürfen, und dass die Medienhäuser ihre Unterstützung für das Pro-Komitee zu spät offengelegt hätten. Die kantonalen Regierungen von Thurgau, Zürich und Bern traten auf die Beschwerden nicht ein, weil sie sich für unzuständig hielten. Daraufhin gelangten die Beschwerdeführenden ans Bundesgericht.

Das Bundesgericht wies die Klagen in seiner öffentlichen Beratung vom 21. April 2026 grösstenteils ab oder trat nicht darauf ein. Entscheidend war dabei zunächst eine Fristenfrage: Die Spende der Swisscom war bereits am 26. August 2025 – also mehr als 30 Tage vor der Abstimmung – auf der öffentlichen Meldeplattform der Eidgenössischen Finanzkontrolle einsehbar. Die Richter hielten fest, dass Stimmberechtigte mutmassliche Unregelmässigkeiten innert drei Tagen nach deren Entdeckung anfechten müssen. Da die Swisscom-Spende rechtzeitig publiziert worden war, hätten die Beschwerdeführenden früher reagieren müssen – ihre Klagen waren verspätet.

Was die verspätete Meldung der Werbeleistungen von Ringier und TX Group betrifft, traten die Richter zwar auf die Beschwerden ein, wiesen sie aber inhaltlich ab. Private Medienunternehmen seien grundsätzlich nicht zur politischen Neutralität verpflichtet, und eine verspätete Offenlegung von Kampagnengeldern stelle keine schwerwiegende Irreführung der Stimmberechtigten dar. Für eine Aufhebung einer Volksabstimmung brauche es gravierende Unregelmässigkeiten, die den freien Willen der Bevölkerung ernsthaft in Frage stellen – das sei hier nicht der Fall. Die E-ID-Abstimmung bleibt damit gültig.

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Urteilsnummer: 1C_563/2025

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