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Danone darf Haferdrink nicht mehr mit «NOT M*LK» bewerben

Danone Schweiz muss die Aufmachung ihres Haferdrinks der Marke «alpro» ändern. Der Aufdruck «THIS IS NOT M*LK» verstösst gegen das Lebensmittelrecht.

Publikationsdatum: 09. Juli 2026

Danone Schweiz vertreibt über Coop und Migros einen Haferdrink der Marke «alpro» in einem Tetrapack. Auf der Vorderseite der Verpackung steht in grossen Lettern «SHHH... THIS IS NOT M*LK» – wobei das «i» in «Milk» durch einen weissen Tropfen ersetzt ist. Auf der Rückseite findet sich die gesetzlich vorgeschriebene Sachbezeichnung «Haferdrink». Das Kantonale Labor Zürich beanstandete diese Aufmachung bereits im März 2022 und untersagte den Verkauf des Produkts in dieser Form.

Danone wehrte sich durch alle Instanzen gegen das Verbot – ohne Erfolg. Das Unternehmen argumentierte unter anderem mit einer Konsumentenbefragung aus dem Jahr 2023, bei der 92 Prozent der Teilnehmenden das Produkt korrekt als pflanzliche Milchalternative erkannt hätten. Zudem verwies Danone auf einen deutschen Prüfbericht, der die Aufmachung nicht beanstandet hatte. Das Bundesgericht liess diese Argumente nicht gelten: Die Umfrage lege nicht offen, wie die Teilnehmenden ausgewählt wurden. Wenn vorwiegend bewusst vegan lebende Personen befragt worden seien, bilde die Studie nicht die Wahrnehmung des Durchschnittskonsumenten ab.

Das Gericht stellte klar: Der Begriff «Milch» ist gesetzlich geschützt und darf nur für Produkte verwendet werden, die tatsächlich aus tierischer Milch bestehen. Diese Schutzregel gilt nicht nur, wenn ein Produkt direkt als «Milch» bezeichnet wird, sondern auch dann, wenn eine Verpackung sich lediglich an diesen Begriff anlehnt – etwa durch eine sogenannte Negativauslobung wie «Das ist keine Milch». Entscheidend sei, ob «Milch» das zentrale Gestaltungselement bilde und so den ersten Eindruck der Konsumentinnen und Konsumenten präge. Genau das sei beim «alpro»-Haferdrink der Fall: Das typografisch veränderte Wort «M*LK» dominiere die Vorderseite der Verpackung, der relativierende Zusatz «THIS IS NOT» sei deutlich kleiner gedruckt.

Auch der Einwand, die Anordnung greife unverhältnismässig in die unternehmerische Freiheit ein, überzeugte die Richterinnen und Richter nicht. Das Verbot stütze sich auf das Bundeslebensmittelgesetz, liege im öffentlichen Interesse und sei verhältnismässig. Danone muss nun die Verpackung anpassen und trägt die Gerichtskosten von 2500 Franken.

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Urteilsnummer: 2C_47/2025

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