Eine Arztpraxis in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft war bei der Ausgleichskasse medisuisse als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen. Der einzige Arzt und wirtschaftliche Eigentümer der Praxis bezog dort einen vergleichsweise tiefen Lohn von 86'040 Franken pro Jahr. Gleichzeitig schüttete die Praxis in den Jahren 2021 und 2022 hohe Dividenden von 582'000 beziehungsweise 650'000 Franken aus – allerdings nicht direkt an den Arzt, sondern an eine Holdinggesellschaft, deren alleiniger Inhaber er war. Auf Dividenden werden keine AHV-Beiträge erhoben, weshalb diese Konstruktion die Sozialabgaben erheblich reduzierte.
Bei einer Arbeitgeberkontrolle stellte die Ausgleichskasse fest, dass die Dividenden in einem offensichtlichen Missverhältnis zum ausbezahlten Lohn standen. Sie qualifizierte einen Teil der Dividenden als beitragspflichtigen Lohn um und forderte Nachzahlungen von insgesamt rund 38'800 Franken für AHV-, IV-, Erwerbsersatz- und Arbeitslosenbeiträge. Die Praxis wehrte sich dagegen und machte geltend, die Holding diene der Immobilienverwaltung und der Nachfolgeregelung – und der Arzt habe ohnehin nur zu 50 Prozent bei ihr gearbeitet.
Die Gerichte folgten dieser Argumentation nicht. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und danach auch das Bundesgericht kamen zum Schluss, dass die Holdingstruktur im Wesentlichen dazu diente, AHV-Abgaben zu vermeiden. Die Holding habe keine nennenswerte eigene Geschäftstätigkeit entfaltet: Ihre Einnahmen stammten zu 96,5 Prozent aus der Beteiligung an der Arztpraxis, und die Gelder flossen rasch als Darlehen oder Dividenden an den Arzt weiter. Auch das Argument des 50-Prozent-Pensums überzeugte nicht: Eine Praxis mit einer Geschäftsführerin und sieben Medizinischen Praxisassistentinnen lasse sich nicht plausibel mit zwei Halbzeit-Ärzten führen.
Auffällig war zudem, dass der ausbezahlte Lohn von 86'040 Franken exakt dem Betrag entspricht, der gemäss den bundesamtlichen Rententabellen Anspruch auf die höchstmögliche AHV-Vollrente ergibt – ein Indiz dafür, dass die Lohnhöhe bewusst auf diesen Wert festgesetzt wurde. Das Bundesgericht bestätigte die Nachzahlungspflicht vollumfänglich und auferlegte der Arztpraxis zusätzlich Gerichtskosten von 3'000 Franken.