Ein Ehepaar, das 1999 geheiratet hatte, ist seit 2024 in einem Trennungsverfahren. Aus der Ehe stammt eine 2010 geborene Tochter. Im Juni 2025 meldete eine Psychologin des medizinisch-pädagogischen Dienstes dem Genfer Kinderschutzgericht, dass die Entwicklung des Mädchens gefährdet sei. Das Verhalten der Mutter werfe Fragen über ihre elterlichen Fähigkeiten auf, und eine Begutachtung wurde empfohlen.
Im August 2025 bat der kantonale Kindesschutzdienst das Gericht dringend einzugreifen. Daraufhin entzog das Kinderschutzgericht der Mutter vorläufig das Sorgerecht, platzierte die Tochter beim Vater und suspendierte den persönlichen Kontakt zwischen Mutter und Kind. Im Oktober 2025 bestätigte das Gericht diese Massnahmen und setzte einen Beistand ein, der den Kontakt zwischen Mutter und Tochter begleiten und überwachen soll. Zudem wurde die Mutter aufgefordert, eine Therapie zu beginnen.
Die Mutter legte gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Genfer Obergericht ein. Dieses trat im April 2026 jedoch nicht auf die Beschwerde ein, weil zwischenzeitlich das erstinstanzliche Gericht im Rahmen des Eheschutzverfahrens ein eigenes Urteil gefällt hatte – mit ähnlichem Inhalt. Der frühere Entscheid, gegen den die Mutter vorgegangen war, galt damit als ersetzt und hatte keine Wirkung mehr. Da kein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung mehr bestand, wurde die Beschwerde für unzulässig erklärt.
Dagegen gelangte die Mutter ans Bundesgericht. Dieses stellte fest, dass sie in ihrer Eingabe lediglich den Verfahrensablauf schilderte und persönliche Erlebnisse beschrieb, ohne konkret darzulegen, weshalb der Entscheid des Obergerichts verfassungswidrig sein soll. Da sie keine tauglichen rechtlichen Rügen vorgebracht hatte, trat das Bundesgericht auf ihre Eingabe nicht ein und auferlegte ihr Verfahrenskosten von 500 Franken.